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460 2023 262

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 25. Juni 2024 (460 23 262)

Basel-Landschaft · 2024-06-25 · Deutsch BL

Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz etc.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Schliesslich ist die allgemeine Legitimation zur Erhebung von Rechtsmitteln in Art. 381-382 StPO geregelt.

E. 1.1 Mit Strafbefehl vom 28. April 2022, welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO als Anklageschrift gilt, wurde der Beschuldigten unter anderem folgender Sachverhalt zu Last gelegt: "Am 22. Juli 2021 bot der Veterinärdienst des Kantons E. Dr. F. auf den Hof der Beschuldigten in G. auf. Als Dr. F. in Begleitung der beiden Kontrollpersonen des Veterinärdienstes des Kantons E. , H. und I. , um ca. 14.00 Uhr auf dem Hof der Beschuldigten eintraf, wurden folgende Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (…) festgestellt:

1. Die gebärende Kuh "B. " (Ohrenmarkennummer J. ) lag ungeschützt in der prallen Sonne, wobei die Aussentemperatur an diesem Tag 28 Grad Celsius betrug (…)

2. (…)

3. (…) (…) Bei all dem handelte die Beschuldigte wissentlich und willentlich oder nahm die vorgenannten Handlungen zumindest in Kauf".

E. 1.2 Das Strafgerichtspräsidium erachtete in tatsächlicher Hinsicht den angeklagten Sachverhalt als erstellt (vgl. Erw. II.5.3.1 auf S. 14-16 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht qualifizierte die Vorderrichterin das Verhalten der Beschuldigten als eventualvorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a und lit. b TSchG, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG, Art. 3 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1], Art. 6 TSchV und Art. 36 Abs. 1 TSchV), weshalb sie die Beschuldigte dementsprechend schuldig sprach (vgl. Erw. II.5.3.2 auf S. 16-18 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils).

E. 1.3 Die Beschuldigte hingegen macht in ihrer bereits begründeten Berufungserklärung vom 4. Januar 2024 eine unrichtige bzw. willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend (vgl. S. 5-7 der Berufungserklärung). Überdies sei das Urteil des Strafgerichtspräsidium rechtsfehlerhaft, da weder in Bezug auf die Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG noch auf die Übertretung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchV der objektive oder subjektive Tatbestand erfüllt und überdies eine allenfalls in Frage kommende fahrlässige Begehensweise nicht angeklagt sei, weshalb ein Freispruch von der Anklage zu erfolgen habe (vgl. S. 4 und 7-11 der Berufungserklärung). In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht hält der Verteidiger der Beschuldigten an dieser Argumentation fest (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer).

E. 1.4 Für die Staatsanwaltschaft wiederum ist gemäss ihrer Berufungsantwort vom 30. Januar 2024 das vorinstanzliche Urteil weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden, sondern vielmehr zu bestätigen.

E. 1.5 Würdigung durch das Kantonsgericht

E. 1.5.1 Tatsächliches

E. 1.5.1.1 Hinsichtlich des Sachverhalts im Allgemeinen ist zunächst auf die Beweiswürdigungsregeln gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) und Art. 10 Abs. 3 StPO (Maxime "in dubio pro reo") zu verweisen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, etwas als erwiesen zu erachten, was es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für das Gericht kein Zweifel besteht (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1). Liegen keine direkten Beweise vor, so ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täterin erlaubt (vgl. BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2). Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, so ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Hierbei ist dem Zweifelsgrundsatz gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO Beachtung zu schenken. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 80; BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo" indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt erklären. Vielmehr muss die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Sachgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit oder eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand ( Esther Tophinke , a.a.O., N 83, m.w.H.).

E. 1.5.1.2 Als Beweismittel liegen in casu die E-Mails der Beschuldigten vom 22. Juli 2021 um 09:23 Uhr und 09:53 Uhr an ihren früheren Anwalt, Dr. K. , und an Dr. L. (act. 355 ff.), der Bericht des Tierarztes Dr. F. vom 24. Juli 2021 (act. 67 ff.), der Bericht des Veterinärdienstes des Kantons E. vom 16. August 2021 (act. 83 ff.), das Schreiben des Veterinärdienstes des Kantons E. an die Beschuldigte vom 4. Oktober 2021 (act. 89 ff.), die Zeugenaussagen der beiden Kontrollpersonen des Veterinärdienstes des Kantons E. bei der Staatsanwaltschaft, d.h. von H. am 11. Oktober 2022 (act. 273 ff.) und von I. vom 11. Oktober 2022 (act. 289 ff.), die Rapporte der Kantonspolizei E. vom 29. November 2021 samt Fotos (act. 125 ff.), vom 21. Dezember 2021 (act. 47 ff.) und vom 11. März 2022 (act. 23 f.), die weiteren Zeugenaussagen des Tierarztes Dr. F. vom 30. November 2022 bei der Staatsanwaltschaft (act. 319 ff.) sowie die Depositionen der Beschuldigten selbst vom 15. Februar 2022 bei der Kantonspolizei E. (act. 27 ff.), vom 17. Januar 2023 bei der Staatsanwaltschaft (act. 377 ff.) sowie vom 20. Oktober 2023 vor Strafgericht (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 11 ff., act. 637 ff.) vor. In Bezug auf den Inhalt dieser Beweismittel wird zunächst nach Prüfung der Akten auf die korrekte Wiedergabe in Erw. II.5.3.1 auf S. 14-16 des angefochtenen Urteils verwiesen. Hinzu kommen die aktuellen Ausführungen der Beschuldigten anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor Kantonsgericht, in welchen die Beschuldigte ihre bisherigen Depositionen im Wesentlichen bestätigt hat (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9 ff.).

E. 1.5.1.3 a) Was die Beweiswürdigung betrifft, so schliesst sich das Kantonsgericht grundsätzlich den Feststellungen der Vorinstanz in Erw. II.5.3.1 auf S. 14-16 des angefochtenen Urteils an, wonach einerseits wie angeklagt aufgrund der vorliegenden Sach- und Personalbeweise als erstellt anzusehen ist, dass die gebärende Kuh "B. " (Ohrenmarkennummer J. ) am 22. Juli 2021 um ca. 14.00 Uhr auf einem Teilbereich der Weide, welcher zum Hof der Beschul- digten gehörte, ungeschützt bei einer Aussentemperatur von 28 Grad Celsius in der prallen Sonne gelegen ist. Dabei ist im Einklang mit der Vorderrichterin davon auszugehen, dass dieser Zustand über einen längeren Zeitraum, d.h. über mehrere Stunden gedauert haben muss. Es ist des Weiteren unbestritten, dass sich die betreffende Kuh in einem schlechten Allgemeinzustand befand. So war sie zunächst in einer schweren Geburt mit Zwillingskälbern, eines davon in Steisslage. Das Strafgerichtspräsidium erwähnt zusätzlich ein "nicht konkret nennbares Leiden" (vgl. Erw. II.5.3.1 lit. d auf S. 15 des angefochtenen Urteils). Hierbei ist mit Blick auf die Angaben des Tierarztes Dr. F. anlässlich dessen Zeugenbefragung vom 30. November 2022 (act. 327) präzisierend festzustellen, dass es sich um eine Verletzung am Hinterbein gehandelt haben muss. Überdies war die Kuh sehr geschwächt und wies eine erhöhte Körpertemperatur von 39.3 Grad Celsius auf. Aufgrund dessen war sie nicht in der Lage, sich selbstständig aufzurichten, um sich allenfalls an einen anderen, schattigen Platz wie beispielsweise den Stall zu begeben. Der von der Beschuldigten in der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024 (S. 5) ins Feld geführte Einwand, wonach sich die Kuh einige Stunden am Tag nicht in direkter Sonneneinstrahlung, sondern im Schatten befunden habe, erscheint sowohl mit Blick auf die Beweislage wie auch darauf, dass die Anklage keine Sonnenexposition während des gesamten Tages, sondern während eines längeren Zeitraums und damit während einiger Stunden vorwirft (so zutreffend die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 30. Januar 2024, S. 3), als unbegründet. Auch kann die Behauptung der Beschuldigten an genannter Stelle, wonach der betreffende Bereich aufgrund der topografischen Lage nicht so lange besonnt worden sei, unter Hinweis auf die örtlichen Verhältnisse (vgl. insbesondere Fotos im Rapport der Kantonspolizei des Kantons E. vom 29. November 2021, act. 127 ff.), d.h. angesichts der gut erkennbar hierfür zu weit entfernt stehenden Bäume, nicht gehört werden. Ebenso wenig kann die Beschuldigte aus der mit Berufungserklärung vom 4. Januar 2024 eingereichten Reliefkarte des D. hofs (Beilage 7) und der Karte mit Abstandsmessungen (Beilage 9) etwas zu ihren Gunsten ableiten. Unbestritten und nachgewiesen ist insbesondere mit Blick auf die Fotos im Rapport der Kantonspolizei E. vom 29. November 2021 (act. 127-131) andererseits aber auch, dass die Beschuldigte ihre Kuh während dieser Phase zwecks Kühlung laufend über einen Schlauch eimerweise mit Wasser abgespritzt und bereits am früheren Vormittag via E-Mail einen Tierarzt hat herbeirufen lassen, währenddem sie auf das Ergreifen anderer bzw. weiterer Massnahmen zur Kühlung der Kuh "B. ", wie zum Beispiel das Aufstellen eines Sonnenschirms, verzichtet hat. Hinsichtlich dieses äusseren Geschehensablaufs kann somit der Vor- wurf der Beschuldigten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch oder gar willkürlich festgestellt (vgl. S. 5 und 7 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024), nicht gehört werden. b) Demgegenüber kann der Auffassung des Strafgerichtspräsidiums in Erw. II.5.3.1 auf S. 16 des angefochtenen Urteils, wonach anzuzweifeln sei, dass die Beschuldigte über keinen Sonnenschirm verfügt habe und sie zumindest auf ihrem Hof ein Tuch oder eine Blache gehabt haben müsse, mangels entsprechender Belege in den Akten nicht gefolgt werden. Ebenso wenig kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte alternativ das entsprechende Material hätte besorgen oder zumindest andere Landwirte bzw. Bauarbeiter um Hilfe bitten können, weshalb ihr insgesamt "mannigfaltige Möglichkeiten" offen gestanden seien, einen Sonnenschutz zu besorgen. So hat die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 17. Januar 2023 zu Protokoll gegeben, sie habe jede halbe Stunde oder Stunde einen Kübel Wasser über die Kuh geleert, was wirkungsvoller als ein Schattenplatz sei. Wenn eine Kuh mit Wasser bespritzt werde, so sei dies ein Grund um aufzustehen, aber die Kuh habe nicht mehr aufstehen können, weil man so lange mit der Geburt gewartet habe (act. 381). Vor Strafgericht hat die Beschuldigte dargelegt, sie habe immer wieder kaltes Wasser mit einem Kessel über die Kuh geleert, da Schatten "nicht immer das Kühlste" sei. Mit einem Sonnenschirm oder einem Tuch wären es "vielleicht 2 Grad weniger gewesen". Ihre Überlegung sei gewesen, dass die Kuh wegen des kalten Wassers aufschrecken und aufstehen werde, was sie jedoch nicht getan habe (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S 14 ff.; act. 643 ff.). Mit E-Mail vom 22. Juli 2021, 09.53 Uhr, an ihren früheren Anwalt, Dr. K. , hat die Beschuldigte unter anderem folgendes ausgeführt: "Ich kann nur kaltes Wasser über sie leeren, um sie etwas zu kühlen, und vielleicht einen Sonnenschirm aufstellen fürs Erste" (act. 357). Vor Strafgericht hat die Beschuldigte die Frage, ob sie über einen Sonnenschirm verfügt habe, verneint (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 16, act. 647). Auf die Frage, warum die Beschuldigte nicht anschliessend einen Sonnenschirm besorgt habe, hat sie vor Strafgericht entgegnet: "Ich hätte wegmüssen und einen (Sonnenschirm) kaufen und wäre mehrere Stunden weg gewesen von dem Tier" (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 17, act. 647), was sie vor Kantonsgericht wiederholt hat (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11). Ebenso hat die Beschuldigte vor Strafgericht erklärt, dass sie vergeblich versucht habe, einen Bauern anzurufen. Die anderen Landwirte seien am Heuen gewesen und hätten keine Zeit gehabt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 14; act. 643). Im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 4. Januar 2024 (S. 5) hat die Beschuldigte zudem ergänzt, dass sich ihr Hof über 300 Meter entfernt vom nächsten Nachbarn befinde. Schliesslich hat die Beschuldigte vor Kantonsgericht kundgetan, dass das Aufstellen eines Schirms die Kuh beim Aufstehen gestört hätte. Zudem habe sie einen Tierarzt herbeigerufen, welcher der Kuh eine Spritze hätte verabreichen können, damit sie wieder aufstehe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10). Das Kantonsgericht folgt der Argumentation der Beschuldigten auf S. 6 f. der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024 und stützt sich daher bei der Feststellung des Sachverhalts auf deren nachvollziehbaren und nicht widerlegten Depositionen. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Beschuldigte auf ihrem Hof nicht über Material wie einen Sonnenschirm oder dergleichen verfügte. Wegen der räumlichen Distanzen wie auch der schwierigen Erreichbarkeit anderer Bauern hätte sie zum Erwerb solcher Utensilien die Kuh über eine Stunde allein lassen müssen, was sie jedoch aufgrund deren kritischen Zustands nicht habe verantworten können. Ebenso erscheint als plausibel, dass sich selbst bei Vorliegen eines Tuches oder einer Blache die Aufstellung derselben schwierig gestaltet hätte. Damit sind diese Erklärungen der Beschuldigten – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft auf S. 5 der Berufungsantwort vom 30. Januar 2024 – nicht als reine Schutzbehauptungen zu bewerten. c) Somit schliesst sich das Kantonsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung den vorinstanzlichen Feststellungen gemäss Erw. III.1.5.1.3 lit. a vorstehend soweit an, als nicht in Erw. III.1.5.1.3 lit. b vorstehend Abweichungen konstatiert werden.

E. 1.5.2 Rechtliches Unter Zugrundelegung des oben festgestellten Sachverhalts ist zu prüfen, ob damit die Beschuldigte gegen Normen des Tierschutzes verstossen hat.

E. 1.5.2.1 Ausgangspunkt bilden vorliegend grundsätzlich das TSchG sowie diverse Verordnungen wie insbesondere die TSchV, welche in Frage kommende, einschlägige Normen enthalten. Diese sind – wie bereits teilweise durch die Vorinstanz (vgl. Erw. II.5.3.2 lit. a und b auf S. 16 f. des angefochtenen Urteils) – vorab zu skizzieren. a) Innerhalb der wichtigsten Normen in der Tierschutzgesetzgebung regelt zunächst auf Gesetzesstufe ganz allgemein Art. 1 TSchG den Zweck dieses Gesetzes. Demnach soll es die Würde und das Wohlergehen des Tieres schützen. Art. 3 TSchG definiert mehrere relevante Begriffe. So umschreibt "Würde" gemäss lit. a der genannten Bestimmung den Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine "Belastung" liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird. Mit der Formulierung "insbesondere" wird ein beispielhaftes Aufzählen deutlich gemacht. Sodann wird in Art. 3 lit. b TSchG der Begriff "Wohlergehen" der Tiere definiert. Dieses ist namentlich gegeben, wenn (Ziff. 1) die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind; (Ziff. 2) das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist; (Ziff. 3) sie klinisch gesund sind; (Ziff. 4) Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden. Art. 4 TSchG hält einzelne essentielle Grundsätze fest. So hat gemäss Abs. 1, wer mit Tieren umgeht, (lit. a) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und (lit. b) soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Abs. 2 der genannten Bestimmung normiert, dass niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten darf. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. Unter dem 1. Abschnitt "Tierhaltung" des 2. Kapitels "Umgang mit Tieren" verpflichtet Art. 6 TSchG (Allgemeine Anforderungen) in Abs. 1 jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren, wobei diese Pflichten betreffend Tierhaltung und Umgang mit Tieren, namentlich zur erforderlichen Unterkunft, Fütterung und Pflege, in Art. 3 ff. der TSchV näher umschrieben werden (vgl. BGer 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 6.3.2; 6B_635/2012 vom 14. März 2013). Das 5. Kapitel des TSchG enthält die vorliegend besonders interessierenden Strafbestimmungen. Dabei bestimmt Art. 26 unter "Tierquälerei" in Abs. 1, dass unter anderem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer vorsätzlich (lit. a) ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Der Begriff des Vernachlässigens – unbestrittenenermassen die vorliegend zu prüfende Tatbestandsvariante – ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG (vgl. oben). Wer die darin gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen nicht vornimmt, vernachlässigt das Tier i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. BGer 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3, unter Hinweis auf BGer 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.1). Auf den Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird nachstehend in Erw. III.1.5.2.2 näher einzugehen sein. Sodann regelt Art. 28 TSchG die "übrigen Widerhandlungen". Demnach wird gestützt auf Abs. 1 mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich unter anderem (lit. a) die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Auch diese Norm wird nachstehend in Erw. III.1.5.2.2 zu beleuchten sein. b) Auf Verordnungsstufe werden des Weiteren in der TSchV im 2. Kapitel (Tierhaltung und Umgang mit Tieren) im 1. Abschnitt allgemeine Bestimmungen festgehalten. Dabei regelt Art. 3 Abs. 1 TSchV Folgendes: Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Überdies hat gemäss Art. 6 TSchV "Schutz vor Witterung" die Tierhalterin oder der Tierhalter für den notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen können, zu sorgen. Auf diese Bestimmung wird ebenso nachfolgend in Erw. III.1.5.2.3 lit. cb zurückzukommen sein. Sodann werden im dritten Abschnitt des ersten Kapitels der TSchV verbotene Handlungen geregelt. Art. 16 TSchV normiert verbotene Handlungen bei allen Tierarten. Laut Abs. 1 dieser Bestimmung ist das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren verboten. Im 3. Kapitel "Haustiere" werden im 1. Abschnitt wiederum allgemeine Bestimmungen aufgeführt. Laut Art. 36 TSchV "Dauernde Haltung im Freien", Abs. 1 Satz 1, dürfen Haustiere nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Diese Norm wird nachfolgend in Erw. III.1.5.2.3 lit. cb ebenso zu thematisieren sein. Schliesslich ist im Zusammenhang mit Art. 36 TSchV auf Art. 2 lit. a TSchV zu verweisen, wonach zu den Haustieren domestizierte Tiere der Rindergattung zu zählen sind.

E. 1.5.2.2 a) Zum Tatbestand der Tierquälerei in der Tatbestandsvariante der Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird zunächst auf die oben stehende Darstellung in Erw. III.1.5.2.1 lit. a sowie die korrekten dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.5.3.2 auf S. 16 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Demnach steht eine "Vernachlässigung" im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 TSchG, wobei weitere Begriffe wie "Würde", "Belastung" und "Wohlergehen" eines Tieres zusätzlich den Art. 1, 3 und 4 TSchG zu entnehmen sind. Die Grundsätze aus dem TSchG wiederum werden in der TSchV konkretisiert (vgl. BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.2;

E. 1.5.2.3 Auf den vorliegenden Fall bezogen stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

a) In Berücksichtigung des vorstehend in Erw. 1.5.1.3 lit. a festgestellten Sachverhalts steht zunächst ausser Frage, dass sich die Kuh "B. " bei Eintreffen des Tierarztes Dr.F. und der beiden Kontrollpersonen des Veterinärdienstes des Kantons E. , H. und I. , in einer unbehaglichen Situation befand. b) Über diese blosse Tatsache hinaus ist aber – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 4 der Berufungsantwort vom 30. Januar 2024) – kein Erfolgseintritt dergestalt nachgewiesen, dass die Kuh "B. " unter Schmerzen, einem Leiden, Schäden oder Ängsten mit Krankheitswert litt, welche überdies durch ein qualifiziert pflichtwidriges Handeln bzw. Unterlassen seitens der Beschuldigten hervorgerufen worden waren: ba) So geht selbst aus dem angefochtenen Urteil der Vorderrichterin in Erw. II.5.3.2 lit. c auf S. 17 nirgends hervor, inwiefern ein solcher Erfolgseintritt vorgelegen haben soll. Der Eintritt eines Erfolgs, wie er zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG gehört, ist denn auch angesichts der Beweislage in keiner Weise nachgewiesen. Zutreffend führt in diesem Zusammenhang die Beschuldigte ins Feld, die Vorinstanz schliesse ohne weitere Begründung von einem langen Liegen an der Sonne auf eine tatsächliche Beeinträchtigung des Wohlergehens der Kuh (vgl. S. 8 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024) und halte in ihrem Urteil nirgends fest, der Erfolg der Vernachlässigung sei durch das Aussetzen der Hitze eingetreten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 3). Ebenso trifft der Einwand der Beschuldigten (vgl. S. 8 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024) zu, wonach in casu das Kriterium eines Krankheitsbildes wie beispielsweise ein Hitzeschlag oder sonstige Folgen von Überhitzung nicht erstellt sei. bb) Das vorinstanzliche Urteil legt der Beschuldigten insofern auch keine Verursachung für einen allfälligen Erfolgseintritt zur Last, sondern geht einerseits von einer ungeklärten Ursache für den schlechten Gesundheitszustand der Kuh "B. " aus (vgl. Erw. II.5.3.1 auf S. 12 f. des angefochtenen Urteils) und beschränkt sich andererseits darauf, der Beschuldigten einen Verstoss gegen Bestimmungen über die Tierhaltung zur Last zu legen, welcher darin bestanden haben soll, dass die Beschuldigte ihrem Tier nicht den notwendigen Schutz vor der Sonne geboten habe (vgl. Erw. II.5.3.2 lit. b/c auf S. 17 f. des angefochtenen Urteils). Dass es diese Pflichtverletzungen gewesen sein sollen, welche zu einem Erfolgseintritt bei der Kuh "B. " geführt haben, legt die Vorinstanz hingegen, wie bereits ausgeführt, nicht dar, was die Beschuldigte auf S. 8 ihrer Berufungserklärung vom 4. Januar 2024 wiederum zu Recht kritisiert. Doch selbst wenn von einem Leiden der Kuh "B. " aufgrund von Schmerzen auszugehen wäre, so könnte der Beschuldigten ebenso wenig der Vorwurf gemacht werden, dass dieser Erfolg mit ihrem Verhalten in einem kausalen Zusammenhang steht. Denn der sicherlich missliche Zustand, in welchem sich das Tier aufgrund des Festliegens an der prallen Sonne befand, ist vielmehr in erster Linie mit dem im relevanten Zeitpunkt stattgefundenen natürlichen Vorgang der in casu schweren Geburt in Verbindung zu bringen, ohne dass die Beschuldigte darauf einen irgendwie gearteten Einfluss gehabt haben konnte. Bereits für die Entstehung der vorgenannten Situation der Kuh trägt die Beschuldigte daher keinerlei Verantwortung. Denn es ist gestützt auf deren glaubhaften Angaben (vgl. nur Einvernahme vom 17. Januar 2023, act. 379 ff.; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9 f.), welche nicht widerlegt werden können, davon auszugehen, dass die Beschuldigte das Tier schon drei Tage vor dem Kalbern von der übrigen Herde separiert hatte. Dabei befand sich die Kuh zunächst oberhalb der Weide und hat sich anschliessend offenbar selbstständig, geleitet durch ihre natürlichen Instinkte, am fraglichen Ort niedergelassen, um zu kalbern, obwohl ihr die Beschuldigte auch für die Geburt einen permanenten Zugang zum Stall ermöglicht hatte. Damit wurde die Beschuldigte unvermittelt vor vollendete Tatsachen gestellt, welche sie nicht vorhersehen konnte (so die Beschuldigte zutreffend auf S. 6 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024). Es kommt hinzu, dass die Beschuldigte nach Realisierung dieses Umstandes nicht völlig passiv geblieben ist, sondern nachweislich substanzielle Massnahmen zum Wohl ihrer Kuh "B. " ergriffen hat, welche ihr auch die Vorinstanz zugutegehalten hat (vgl. dazu nachfolgend Erw. III.1.5.2.3 lit. c). Jedenfalls ist an dieser Stelle festzuhalten, dass selbst bei einer Bejahung eines Erfolgseintritts der Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG mangels entsprechenden damit kausal zusammenhängenden Verhaltens im Sinne einer Tathandlung der Beschuldigten ausser Betracht fällt. c) Da von Vornherein kein Raum für die Annahme des Tatbestands von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG besteht, verbleibt die Prüfung, ob der Beschuldigten allenfalls mit dem Vorwurf eines ungenügenden Schutzes vor der Sonne eine Widerhandlung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG zur Last gelegt werden kann. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Erw. II.5.3.2 lit. b auf S. 17 des angefochtenen Urteils) liegt aber nicht einmal ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 TSchV, Art. 6 TSchV oder Art. 36 Abs. 1 TSchV vor: ca) Die tatsächlichen Feststellungen haben ergeben, dass die Beschuldigte die Kuh "B. ", welche an der prallen Sonne festlag, in regelmässigen Abständen mit Wasser abgespritzt hat, um sie zu kühlen, wobei sie bereits am früheren Vormittag per E-Mail einen Tierarzt hatte herbeirufen lassen. Demgegenüber verzichtete die Beschuldigte auf das Ergreifen anderer bzw. weiterer Massnahmen zur Kühlung der Kuh "B. ", wie zum Beispiel das Aufstellen eines Sonnenschirms oder das Bespannen eines Tuches, da sie weder über das entsprechende Material verfügte noch die Kuh – zum Besorgen von Material bzw. Hilfe von Drittpersonen –über eine Stunde allein lassen wollte und sich überdies praktische Schwierigkeiten beim Befestigen derartigen Materials ergeben hätten (vgl. vorstehend Erw. 1.5.1.3 lit. a und b). Die Vorinstanz hat der Beschuldigten denn auch zugestanden, sie habe wenigstens "versucht", die Kuh zu kühlen (vgl. Erw. II.5.3.2 lit. c auf S. 17 des angefochtenen Urteils). cb) Anders als nach Überzeugung der Vorderrichterin (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.) kann der Beschuldigten angesichts des oben beschriebenen Verhaltens aber nicht vorgeworfen werden, sie habe gegen Bestimmungen über die Tierhaltung verstossen, da ihr Vorgehen "bei Weitem keinen ausreichenden Schutz" dargestellt habe. Denn auch wenn es sich bei Kühen um hitzeempfindliche Tiere handelt – was die Beschuldigte auf S. 10 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024 ohne Umschweife einräumt –, ist zunächst Art. 36 Abs. 1 TSchV, auf welchen sich die Vorinstanz stützt, in casu gar nicht anwendbar, da einerseits vorliegend die betroffene Kuh aufgrund des permanenten Zugangs zum Stall nicht zu Tieren gehört, welche "dauernd" im Freien gehalten werden. Andererseits erscheint ohnehin höchst fraglich, ob Temperaturen von 28 Grad Celsius an einem Julitag hierzulande als "extreme Witterung" qualifiziert werden können. Notorischerweise ziehen sich Tiere der Rindergattung, zu welcher die Kuh "B. " zu zählen ist, erst ab einer Temperatur von über 30 Grad Celsius in den Schatten zurück, woraus zu schliessen ist, dass eine darunter liegende Temperatur keinesfalls zu einer erheblichen Belastung des Tieres führt. Des Weiteren kann der Beschuldigten ebenso wenig vorgeworfen werden, nicht für den notwendigen Schutz gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchV gesorgt zu haben bzw. die Kuh "B. " nicht gemäss Art. 3 Abs. 1 TSchV so gehalten zu haben sowie mit ihr umgegangen zu sein, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Denn aus den genannten Bestimmungen ergibt sich –entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 4 der Berufungsantwort vom 30. Januar 2024) – weder explizit noch implizit, dass das Abkühlen eines Tieres mit Wasser nicht genügt, sondern zusätzliche Massnahmen wie das Aufstellen eines Sonnenschirms oder Segels erforderlich sein sollen, was die Beschuldigte wiederum völlig zu Recht einwendet (vgl. S. 8 f. der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024). Insbesondere wird in Art. 6 Abs. 1 TSchV nicht festgehalten, wie der erforderliche Schutz – anstelle eines Abkühlens mit Wasser – konkret ausgestaltet zu sein hat (so wiederum zutreffend die Beschuldigte in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 3). Damit fallen irgendwelche Zuwiderhandlungen nach den vorgenannten Bestimmungen, welche als Übertretung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG einzustufen wären, ebenso ausser Betracht. cc) Anstatt der Beschuldigten somit vorzuwerfen, sie habe nicht für einen genügenden Schutz der Kuh "B. " gesorgt, ist ihr vielmehr zuzugestehen, überhaupt reagiert zu haben, um das Tier vor einer Überhitzung zu schützen (so richtig die Beschuldigte auf S. 8 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024). Es ist mit Blick auf die tatsächlichen Feststellungen vorstehend in Erw. III.1.5.1.3 lit. b zu konstatieren, dass die Beschuldigte dabei alle notwendigen, praktikablen sowie ihr sachlich und zeitlich zumutbaren Massnahmen ergriffen hat, welche aufgrund der konkreten Umstände zur Verfügung standen. Nachvollziehbar hat die Beschuldigte die Gründe dargelegt, welche sie daran gehindert haben, ausserhalb ihrer Reichweite einen Sonnenschutz zu kaufen oder bei Drittpersonen wie anderen Landwirten oder Bauarbeitern um Hilfe zu bitten. Der Vorwurf der Vorinstanz, wonach Wasser "bei Weitem keinen genügenden Schutz" geboten hätte (vgl. Erw. II.5.3.2 lit. c auf S. 17 des angefochtenen Urteils), bleibt vollends unbegründet und ist ohnehin mit Blick auf den ebenso zutreffenden Hinweis der Beschuldigten auf die allgemein bekannte Tatsache, dass im Gegenteil Wasser gerade besser kühlt als blosser Schatten (vgl. S. 6 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 3), nicht zu hören. Im Übrigen lässt sich eine Eignung dieser Massnahme zur Abkühlung von Tieren auch dem von der Beschuldigten eingereichten Beitrag der Landwirtschaftskammer Oberösterreich vom 12. Mai 2021 mit dem Titel "Kühlung mit Wasser – Wo einsetzen" entnehmen, wird doch darin festgehalten, dass die grosstropfige Beregnung (grosse Tropfen, Gartenschlauch) einfach und kostengünstig sei. Ziel sei es, die Kühe komplett zu durchnässen. Dabei wird eine solche Beregnung nur bei stabilem Sommerwetter mit Temperaturen über 25 Grad Celsius empfohlen, ansonsten unter anderem Erkältungen drohten (vgl. Beilage 8 zur Berufungserklärung vom 4. Januar 2024). Zu einer über das Abkühlen mit Wasser hinausgehenden Ergreifung eines Maximums an Massnahmen war die Beschuldigte hingegen in casu nicht verpflichtet. Wie vorstehend ausgeführt, ist die nachträglich an die Beschuldigte gestellte Forderung, zusätzlich Blachen, Tücher oder einen Sonnenschirm aufzustellen, nicht nur an keiner Stelle gesetzlich normiert. Sie erscheint auch mit Blick auf die fehlende Praktikabilität als unzumutbar, ja geradezu absurd. Es sind nicht zuletzt auch die Realitäten, in denen sich die Bauern vernünftigerweise bei der Verrichtung ihrer Arbeiten bewegen, zu berücksichtigen, und daher ist diesen auch ein substanzielles Ermessen bei der funktionalen Ausübung ihrer Tätigkeit einzuräumen (vgl. bereits vorstehend Erw. III.1.5.2.2 lit. c). cd) Somit ist der Beschuldigten (vgl. S. 8 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024) darin beizupflichten, dass ihr keinerlei Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung wie insbesondere Art. 6 Abs. 1 TSchV oder Art. 36 TSchV vorgeworfen werden kann, weshalb auch ein allfälliger Schuldspruch gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG ausser Betracht fällt. Um wieder kurz auf den Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG zurückzukommen, kann der Beschuldigten damit umso weniger eine Pflichtverletzung von einer gewisser Schwere angelastet werden (vgl. vorstehend Erw. III.1.5.2.2 lit. c und III.1.5.2.3 lit. bb). d) Nachdem bereits der objektive Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wie auch der Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG zu verneinen ist, muss dies umso mehr für den subjektiven Tatbestand (vgl. dazu vorstehend Erw. 1.5.2.2 lit. d) gelten, dessen Vorhandensein die Beschuldigte im Sinne einer Eventualbegründung zu Recht bestreitet (vgl. S. 9 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024). Denn selbst wenn objektiv von einem der beiden Tatbestände auszugehen wäre, so könnte dem Vorwurf der Vorinstanz, wonach die Beschuldigte eine Vernachlässigung der Kuh "B. " zumindest in Kauf genommen habe, weshalb ihr ein eventualvorsätzliches Handeln anzulasten sei (vgl. Erw. II.5.3.2 lit. c auf S. 17 f. des angefochtenen Urteils), keinesfalls gefolgt werden. Dies ergibt sich alleine schon aus dem Umstand, dass die Beschuldigte nach Erkennen der Situation, in welcher sich die Kuh befand, entsprechende Massnahmen ergriffen und diese nicht einfach ihrem Schicksal überlassen hat, worauf die Beschuldigte auf S. 10 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024 zutreffend hinweist. Der Beschuldigten war der kritische Zustand ihrer Kuh durchaus bewusst; sie hat aber aus ihrer persönlichen Sicht alles in ihrer Macht Stehende getan, damit es jener wieder gut geht, wie sich eindrücklich aus ihren Depositionen anlässlich ihrer Einvernahme vom 13. Januar 2023 (act. 383, 387) wie zuletzt auch vor Kantonsgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9 f.) ergibt, und worauf die Beschuldigte auf S. 9 f. der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024 berechtigterweise hinweist. Ebenso nachvollziehbar hat die Beschuldigte erklärt, sie habe sich beim Überschütten der Kuh mit kaltem Wasser erhofft, dass diese aufschrecke und aufstehe (vgl. Einvernahme vom 13. Januar 2023, act. 381; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 15, act. 645; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13), was klar gegen eine Inkaufnahme von Schäden beim Tier oder überhaupt nur eines ungenügenden Schutzes vor der Sonne spricht. Dabei zeigen insbesondere die Fotos im Rapport der Kantonspolizei E. vom 29. November 2021 (act. 127-131) mit dem darauf gut erkennbaren feuchten Boden im Bereich um die Kuh herum eindrücklich auf, dass diese mit reichlich Wasser abgespritzt worden sein muss. Dass der Beschuldigten das Wohlergehen ihrer Tiere ganz allgemein und im Besonderen auch ihrer Leitkuh "B. " am Herzen lag, hat ihr sodann nicht nur die Vorinstanz (vgl. Erw. II.5.3.2 lit. c auf S. 17 des angefochtenen Urteils) zugutegehalten. Dieser Umstand erschliesst sich ebenso klar aus den Akten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 13 und S. 18 f., act. 641 und 651 f.) wie auch aus dem persönlichen Eindruck der Beschuldigten, welchen diese vor Strafgericht und Kantonsgericht (vgl. nur Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14) hinterlassen hat. Auf diesen Umstand weist die Beschuldigte wiederum zutreffend in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 4 f., hin. Allfällige sonstige Umstände, welche zum Wissen der Beschuldigten um die Situation hinzukommen, um auf einen Willen im Sinne der Inkaufnahme eines Erfolgseintritts oder einer Normverletzung zu schliessen, sind weder ersichtlich noch werden solche seitens der Vorinstanz aufgeführt, was die Beschuldigte (vgl. S. 10 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024) ebenso zu Recht rügt. Wäre der objektive Tatbestand tatsächlich zu bejahen gewesen wäre, so könnte der Beschuldigten in subjektiver Hinsicht allerhöchstens eine bewusste Fahrlässigkeit, d.h. eine Widerhandlung gemäss Art. 26 Abs. 2 TSchG resp. Art. 28 Abs. 2 TSchG, vorgeworfen werden, mit der Begründung, sie hätte zwar erkannt, dass sich die Kuh in einem kritischen Zustand befand, dabei aber gleichwohl darauf vertraut, dass durch ihre Massnahme, dem Kühlen mit Wasser, ergänzt durch das Herbeirufen eines Tierarztes, kein Erfolg eintreten würde (so auch die Beschuldigte auf S. 10 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024 und in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 4 f.) oder zumindest keine Vorschrift zur Tierhaltung verletzt würde. Eine fahrlässige Begehungsweise ist jedoch im Sachverhalt gemäss Anklage nicht umschrieben, weshalb sich in Beachtung des Anklageprinzips gemäss Art. 9 StPO und Art. 325 StPO eine Prüfung dieser Tatbestandsvariante ohnehin verbietet, worauf die Beschuldigte wiederum korrekt hinweist (vgl. S. 11 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024). e) Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass der Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht keinerlei Vorwurf gemacht werden kann, da der Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist und selbst der Auffangtatbestand gemäss Art. 28 Abs. 1 TSchG mangels Missachtung jedwelcher Vorschrift über die Tierhaltung nicht greift. Somit erweist sich die Berufung der Beschuldigten als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Als Konsequenz davon hat daher abweichend zum vorinstanzlichen Urteil ein Freispruch von der Anklage der Tierquälerei und damit ein vollumfänglicher Freispruch von Schuld und Strafe zu erfolgen. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ist dementsprechend abzuändern und Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben. 2. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

E. 2 Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil entweder bestätigen oder zu Gunsten der Beschuldigten mildern bis hin zu einem vollständigen Freispruch. Hingegen ist es dem Berufungsgericht verwehrt, den erstinstanzlichen Entscheid zu Lasten der Beschuldigten zu verschärfen.

E. 2.1 Die Beschuldigte begehrt, es sei ihr auch für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu Lasten des Staates zuzusprechen (vgl. S. 11 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 5).

E. 2.1.1 Die Strafgerichtspräsidentin legte die Verfahrenskosten auf Fr. 5'360.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'360.00 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00, fest. Der Beschuldigten wurde in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 1/8 der Verfahrenskosten auferlegt, währenddem 7/8 der Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gingen (vgl. Erw. IV.1 auf S. 22 sowie Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils).

E. 2.1.2 Die Beschuldigte macht demgegenüber geltend, entsprechend dem Ausgang des Verfahrens seien die erstinstanzlichen Kosten durch die Rechtsmittelinstanz neu, d.h. zu Lasten der Staatskasse, zu verlegen (vgl. S. 11 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 5), wohingegen die Anklagebehörde wiederum eine Bestätigung des strafgerichtlichen Entscheids beantragt (vgl. S. 1 der Berufungsantwort vom 30. Januar 2024).

E. 2.1.3 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil dahingehend abändert, dass die Beschuldigte nicht nur teilweise, sondern vollumfänglich von der Anklage freigesprochen wird, ist auch der vorinstanzliche Kostenentscheid zu korrigieren. In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StGB e contrario trägt die Beschuldigte keinerlei Verfahrenskosten, sondern diese gehen vollständig zu Lasten des Staates. Aus diesem Grund wird auch die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 3 in Gutheissung der Berufung der Beschuldigten entsprechend abgeändert.

E. 2.2 Ausserordentliche Kosten

E. 2.2.1 Laut Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung i.S.v. Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (vgl. Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N 6; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 436 N 1).

E. 2.2.2 In Anbetracht der vollumfänglichen Gutheissung der Berufung der Beschuldigten steht dieser fraglos ein Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren zu.

E. 2.2.3 Was die konkrete Höhe dieser Parteientschädigung betrifft, so weist der Wahlverteidiger der Beschuldigten, Advokat Sandro Spiess, auf seiner Kostennote vom 24. Juni 2024 für Bemühungen im Jahr 2023 einen Aufwand von 8.83 Stunden zu je Fr. 230.00 und Auslagen von Fr. 9.60 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= Fr. 157.10), somit insgesamt Fr. 2'197.60, sowie für Bemühungen im Jahr 2024 einen Aufwand von 6.97 Stunden zu je Fr. 230.00 und Auslagen von Fr. 169.50 zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (= Fr. 143.60), somit insgesamt Fr. 1'916.20, und damit insgesamt Fr. 4'113.80 aus, wobei in dieser Honorarnote der Zeitaufwand wie auch die Parkplatzgebühren für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung noch nicht berücksichtigt sind. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen. Die Kosten der Vertretung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu ersetzen ( Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , a.a.O., Art. 429, N 15 f.). Analog zur amtlichen Verteidigung sind alle angemessenen Aufwendungen zur wirkungsvollen Ausübung des Mandats zu entschädigen, wobei dies nur jene Bemühungen umfasst, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig und notwendig sind ( Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 135 N 3; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 N 6). Gemäss § 2 und 3 der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112) bestimmt sich die Parteientschädigung im Strafverfahren nach dem Zeitaufwand, wobei je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der vertretenen Person ein Honorar von Fr. 200.00 bis Fr. 350.00 pro Stunde zu entrichten ist. Mit Blick auf die Honorarnote von Advokat Sandro Spiess sind zunächst sowohl der darin aufgeführte Stundenaufwand als auch der Stundenansatz von Fr. 230.00 wie ebenso die Höhe der Auslagen nicht zu beanstanden. Hinzu kommen der Aufwand des Wahlverteidigers für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht von 3 Stunden, die hierfür erforderliche Wegzeit von zweimal 0.75 Stunden und damit 1.5 Stunden sowie der Aufwand für die Nachbesprechung (anstelle der in der Kostennote provisorisch vermerkten Vorbesprechung) von 0.34 Stunden, womit sich der Aufwand für das Jahr 2024 auf 11.81 Stunden erhöht. Was schliesslich die noch offene Spesenposition für Parkplatzgebühren betrifft, so ist hierfür ein Aufwand von Fr. 3.00 einzusetzen, wodurch sich die Spesen für das Jahr 2024 auf Fr. 172.50 belaufen. Schliesslich erhöht sich angesichts dessen die ausgewiesene Mehrwertsteuer von 8.1% für das Jahr 2024 auf einen Betrag von Fr. 234.00.

E. 2.2.4 Der Beschuldigten wird somit für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'040.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= Fr. 157.10) sowie Fr. 2'888.80 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (= Fr. 234.00), somit insgesamt Fr. 5'320.40, zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet.

E. 3 Das Berufungsgericht ist mit umfassender Kognition ausgestattet (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Grundlagen und Motive für die Entscheidung des Tatsachen- und Rechtsstreits müssen sich aus dem Berufungsurteil selbst ergeben, zumal dieses das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV; SR 101) der Person, die das Rechtsmittel ergriffen hat, erfordert eine vollständige Begründung (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Aus dem Berufungsentscheid muss mithin hervorgehen, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen hält, welche es verwirft oder als zweifelhaft einstuft; bestrittene Tatsachen und sich widersprechende Beweismittel sind zu würdigen und einer schlüssigen Sachverhaltsfeststellung zuzuführen (vgl. Grégory Bovey , Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 112 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] N 24 ff.). Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Gericht nicht auf sämtliche, sondern nur auf die relevanten Argumentationspunkte einzugehen hat. Denn in Beachtung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör folgt zwar die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Indes ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGer 1B_273/2022 vom 22. November 2022 E. 3, unter Hinweis auf BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen zudem, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei rechtlichen Subsumtionen des konkreten Falls kommen Verweisungen nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen somit nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Zweitinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.2.1; 6B_130/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 1.3; 6B_275/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.1). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen vgl. ( Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , a.a.O., N 11). Vorliegend wird in sämtlichen angefochtenen Punkten des erstinstanzlichen Urteils, welchen die Berufungsinstanz folgt, grundsätzlich – allenfalls durch vereinzelte Hervorhebungen und Ergänzungen – auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen und überdies nur auf im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente, welche zudem für die Urteilsbildung ausschlaggebend sind, im Einzelnen eingegangen. III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz

E. 6 B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.1; 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; vgl. ebenso Gieri Bolliger /Michelle Richner /Andreas Rüttimann /Nils Stohner, Schweizer Tier- schutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 129). Das Vernachlässigen von Tieren ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Das tatbestandsmässige Verhalten liegt in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG gebotenen Handlung ( Gieri Bolliger / Michelle Richner / Andreas Rüttimann / Nils Stohner , a.a.O., S. 130). Zutreffend weist die Vorderrichterin an genannter Stelle ebenso darauf hin, dass ohne Missachtung der Würde eines Tiers allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG greift. b) Ergänzend zur insofern korrekten vorinstanzlichen Darstellung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Qualifikation des Tatbestands der Tierquälerei als konkretes Erfolgs- oder aber abstraktes Tätigkeitsdelikt bzw. als Verletzungs-oder Gefährdungsdelikt innerhalb von Doktrin und Rechtsprechung Uneinigkeit besteht: ba) So hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass eine Tierquälerei in der Tatbestandsvariante der Vernachlässigung gemäss heutiger Fassung zwar keine arge Vernachlässigung erfordere. Die diesbezüglichen Anforderungen seien bewusst zugunsten der Tiere herabgesetzt worden. Das heisse aber nicht, dass jede beliebige Missachtung die Anforderungen von Art. 28 TSchG oder Art. 26 TSchG erfülle. Gemäss Bundesgericht ist nur eine Missachtung des Tieres, d.h. wenn dessen Wohlergehen tatsächlich beeinträchtigt wird durch Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst, strafrechtlich relevant. Ebenso hat das Bundesgericht in den Entscheiden 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011, 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1 und 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3 betont, dass die Leiden oder Schmerzen des kranken Tieres nicht besonders stark zu sein bräuchten. Unter anderem heisst es im Entscheid 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1, eine arge bzw. starke Vernachlässigung des Tieres, wie dies noch im alten Recht verlangt worden sei, bilde seit Inkrafttreten von Art. 26 Abs. 1 lit. a des revidierten Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 keine Tatbestandsvoraussetzung mehr. Die frühere Rechtsprechung, wonach eine Tierquälerei durch Vernachlässigung nur vorgelegen sei, wenn von einem beträchtlichen oder erheblichen Leiden des Tieres bzw. einer erheblichen Beeinträchtigung seines Wohlbefindens auszugehen gewesen sei, habe unter dem revidierten Tierschutzgesetz keine Gültigkeit mehr. Dennoch müsse auch eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, wie die übrigen Tatbestandsvarianten der Bestimmung (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden könne. Von einer Missachtung der Würde sei auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt sei, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden würden. Ob der Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung erfüllt sei, beurteile sich zum Beispiel bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild (vgl. BGer a.a.O.). Unter Verweis auf den Willen des historischen Gesetzgebers sollte durch die Streichung des Wortes "stark" der Grad der Vernachlässigung zugunsten der Tiere etwas relativiert werden. Da die gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG verbotenen Handlungen als Tierquälerei mit Gefängnis oder Busse bestraft würden, sei davon auszugehen, dass es sich nicht um Bagatellfälle handle (vgl. BGer a.a.O.E. 3.2.2, unter Verweis auf AB 2004 S. 602 f.: "Wir haben das Wort "stark" gestrichen, um zum Ausdruck zu bringen, dass man gewillt ist, den Tierschutz dort durchzusetzen, wo man effektive Mängel feststellt"). bb) Demgegenüber ist für die Autoren Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann/ Nils Stohner (a.a.O.) nicht erforderlich, dass beim betroffenen Tier tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden, Ängste oder andere Beeinträchtigungen auftreten. Hinsichtlich des Rechtsgutes des Wohlergehens handle es sich nach dieser Meinung somit – entgegen der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts – um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Vernachlässigt i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG werde ein Tier daher bereits dann, wenn sein Halter oder Betreuer es aufgrund ungenügender Pflege (einschliesslich nicht angemessener medizinischer Versorgung), Ernährung, Unterbringung, Beschäftigungsoder Bewegungsmöglichkeiten der Gefahr aussetze, dass es in seinem Wohlergehen beeinträchtigt werden könnte (vgl. Gieri Bolliger / Michelle Richner / Andreas Rüttimann / Nils Stohner , a.a.O., S. 129). Zur Begründung verweisen diese Autoren auf die Tatsache, dass der Tatbestand der Vernachlässigung mit der Revision von 2008 eine bedeutende Ausweitung erfahren habe. Da die neue Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG keine starke bzw. arge Vernachlässigung mehr verlange, seien mit der Revision die Anforderungen zur Tatbestandserfüllung erheblich gesenkt worden. Diese Streichung habe demnach zur Folge, dass seither auch eine leichte Vernachlässigung bereits eine Tierquälerei im Sinne des TSchG darstelle. Der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG gelange bei der Verletzung von Tierhalterpflichten nach Art. 6 TSchG somit nur noch zur Anwendung, wenn der betreffende Verstoss absoluten Bagatellcharakter aufweise (vgl. Gieri Bolliger / Michelle Richner / Andreas Rüttimann / Nils Stohner , a.a.O., S. 130 f., ebenfalls unter Hinweis u.a. auf den historischen Gesetzgeber in AB 2004 S. 602 f.). Die genannten Autoren würdigen die neuere bundesgerichtliche Praxis zur Vernachlässigung hinsichtlich der Frage, ob es sich dabei um ein Erfolgs- oder ein Tätigkeitsdelikt bzw. um ein Verletzungs- oder ein Gefährdungsdelikt in Bezug auf das Rechtsgut des Wohlergehens handelt, kritisch. So wird unter Hinweis unter anderem auf diverse kantonale Entscheide sowie die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts kritisiert, dass sich das Bundesgericht nunmehr in den Urteilen 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3, 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2 und 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2 auf den Standpunkt stelle, der Vernachlässigungstatbestand könne nur erfüllt sein, wenn sich beim betroffenen Tier tatsächlich eine Beeinträchtigung des Wohlergehens in Form von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten manifestiere (vgl. Gieri Bolliger / Michelle Richner / Andreas Rüttimann / Nils Stohner , a.a.O., S. 136 f.). Auch P ETER V. K UNZ (Tierrecht in der Schweiz, 2023, S. 471) weist darauf hin, dass die früheren hohen Hürden zulasten des Schutzes der Tiere mit der Zeit reduziert worden seien, so dass ein vorbeugender Tierschutz möglich geworden sei (vgl. Peter V. Kunz , a.a.O., S. 471 Rn. 71, unter Hinweis auf BGer 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3 sowie Art. 264 aStGB und Art. 27 Abs. 1 lit. a aTSchG, wo eine Vernachlässigung des Tieres noch "arg" bzw. "stark" zu sein hatte). bc) Das Kantonsgericht folgt nach eingehender Prüfung der nachvollziehbaren bundesgerichtlichen Praxis, wonach beim Tatbestand der Tierquälerei in der Form der Vernachlässigung von einem Erfolgsdelikt auszugehen ist (vgl. bereits grundlegend KGer BL 460 22 178 vom 6. März 2024, Erw. III.3.1.4.2 lit. bb). Demnach kann ein tatbestandsmässiges Verhalten nur, aber immerhin, dann angenommen werden, wenn das betroffene Tier tatsächlich in seinem Wohlergehen beeinträchtigt wird. Dabei gelten insbesondere als Leiden all jene Beeinträchtigungen des Wohlergehens, die nicht bereits unter die Begriffe des Schmerzes oder der Angst fallen und über ein schlichtes Unbehagen oder eine Augenblicksempfindung hinausgehen, wobei die Belastung für das Tier nicht nachhaltig sein muss (vgl. BGer 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.4, unter Hinweis auf die Vorauflage von Gieri Bolliger / Michelle Richner / Andreas Rüttimann / Nils Stohner , Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 88). Die Annahme einer Tatbestandserfüllung bereits bei einer blossen Gefährdung würde nicht nur zu Beweisschwierigkeiten im konkreten Fall führen, sondern auch zur einer geradezu uferlosen Anwendung des Tierquälereitatbestands, was – entgegen der durch die obgenannten Autoren vorgenommenen Interpretation – gerade nicht die Intention des historischen Gesetzgebers bei der Streichung des Erfordernisses einer "argen" Vernachlässigung gewesen sein kann. Abgesehen davon wäre die Bestimmung von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, welcher als Übertretung die Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung mit Busse bestraft, geradezu obsolet, würde jede beliebige Nichtvornahme einer der in Art. 6 Abs. 1 TSchG vorgeschriebenen und in Art. 3 ff. TSchV näher umschriebenen Handlungen gleichzeitig ein Vernachlässigen i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG darstellen. Wie die Beschuldigte (vgl. S. 7 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024) in diesem Zusammenhang richtig ins Feld führt, kann eine Tierquälerei in der Variante der Vernachlässigung somit nur angenommen werden, wenn damit tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst einhergingen. Wurde hingegen eine Vorschrift über die Tierhaltung verletzt, ohne dass das betreffende Tier in seinem Wohlergehen realiter beeinträchtigt worden ist, liegt unter Umständen eine blosse Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vor. Sollte hingegen auch diesbezüglich keine Verletzung einer Tierschutzvorschrift vorliegen, verbleibt als einzig richtige Rechtsfolge ein Freispruch der beschuldigten Person vom entsprechenden Vorwurf. c) Die Beurteilung, ob im vorliegenden Fall der Tatbestand der Tierquälerei in der Variante der Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, insbesondere durch Manifestation von Leiden oder Schmerzen, oder aber eine blosse Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vorliegt, ist somit durch das Kantonsgericht gemäss den durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vorzunehmen. Für die entsprechende Qualifikation hilfreich zeigt sich dabei auch ein Blick auf die bundesgerichtliche Praxis betreffend Tierquälerei in der Form der Vernachlässigung in Bezug auf konkrete Fälle. So ergibt sich insbesondere aus den Urteilen des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019, 6B_482/2015 vom 20. August 2015, 6B_635/2012 vom 14. März 2013 und 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 zusammengefasst die Praxis, dass zur Erfüllung des Tatbestands nicht nur die Verletzung einer Norm in der Tierschutzgesetzgebung sowie eine blosse Gefährdung des betroffenen Tieres in seinem Wohlergehen von Nöten ist, sondern im Sinne eines Erfolgsdelikts dieses Tier tatsächlich in seinem Wohlergehen beeinträchtigt sein muss, womit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst einherzugehen haben. Dabei bildet Kriterium zur Annahme einer solchen Beeinträchtigung insbesondere das Krankheitsbild (vgl. BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1, 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2, 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2 und 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3), worauf in casu auch die Vorderrichterin in Erw. II.5.3.2 lit. a auf S. 17 des angefochtenen Urteils zutreffend hinweist. Der Eintritt dieses Erfolgs muss mithin belegt sein, damit ein Schuldspruch in Frage kommt. So reicht etwa, um Beispiele aus der Praxis zu nennen, das Vorhandensein von Kotrollen nicht aus; vielmehr braucht es zusätzlich Hautreizungen oder Ekzeme (vgl. BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.5). Ebenso wenig kann Tierquälerei angenommen werden, wenn in einem Ziegengehege ein ungenügender Windschutz besteht. Ein solcher Zustand ist zwar "sicher nicht optimal"; gleichwohl liegt keine Tierquälerei vor, solange nicht nachgewiesen ist, dass die Tiere unter der Kälte in Form eines Kältestresses tatsächlich gelitten haben (vgl. BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 7.3.2). Schliesslich müssen zusätzlich zu einer Beeinträchtigung mit Krankheitswert Bestimmungen über die Tierhaltung in derart qualifizierter Weise verletzt worden sein, dass damit zugleich eine Missachtung der Würde des Tieres vorliegt (vgl. BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 7.3.2), was die Beschuldigte (vgl. S. 7 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024) ebenso zu Recht geltend macht. Demgegenüber gehen alle anderen Verletzungen von Bestimmungen über die Tierhaltung nicht über den Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG hinaus und sind damit i.S.v. Art. 26 TSchG nicht relevant. In dieser Hinsicht sollte gerade auch mit Blick auf die Realitäten in der Landwirtschaft bei der Beachtung der unzähligen Vorschriften durch die Tierhalterinnen und Tierhalter eine Überdehnung des Straftatbestandes von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vermieden werden. Eine permanente Prüfung des Wohlergehens sämtlicher Tiere zu jedem beliebigen Zeitpunkt und zudem unter Ergreifung aller nur denkbaren Massnahmen kann von jenen vernünftigerweise nicht gefordert werden. d) Was zu guter Letzt neben dem objektiven Tatbestand den subjektiven Tatbestand betrifft, so begeht vorsätzlich ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die Täterin die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil sie den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihr auch unerwünscht sein. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl die eventualvorsätzlich als auch die bewusst fahrlässig handelnde Täterin wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Die bewusst fahrlässig handelnde Täterin vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihr als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt die eventualvorsätzlich handelnde Täterin den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass die Täterin den Erfolg "billigt". Ob die Täterin die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der Beschuldigten –aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des der Täterin bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe der Täterin und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, die Täterin habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen der Täterin auf den Willen schliessen, wenn sich der Täterin der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen der Täterin um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme ge- schlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen u.a. auf BGE 96 IV 99; 125 IV 242 E. 3 c , f; 130 IV 58 E. 8.3 f.; 131 IV 1 E. 2.2).

Dispositiv
  1. Oktober 2023, auszugsweise lautend: "1. A. wird der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig gesprochen und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a und lit. b TSchG, Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG, Art. 3 Abs. 1 TSchV, Art. 6 TSchV und Art. 36 Abs. 1 TSchV), Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 36 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB.
  2. A. wird von der Anklage - der Haltung der gebärenden Kuh "B. " auf aufgeweichtem und morastigem Boden (Ziffer 1 des Strafbefehls), - der pflichtwidrigen Unterlassung der Kennzeichnung sämtlicher Tiere mit Ohrmarken (Ziffer 2 des Strafbefehls), - der Nichtgewöhnung der Tiere an Fixierung für Pflegemassnahmen und Eingriffe (Ziffer 3 des Strafbefehls) sowie -  der Unterlassung der rechtzeitigen und korrekten Anforderung von Nothilfe für die Kuh "B. ", begangen in der Zeit vom 19. bis 23. Juli 2021 (Absatz 3 des Strafbefehls), freigesprochen .
  3. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'360.00 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00. A. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 1/8 der Verfahrenskosten. 7/8 der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
  4. Die Kosten des Wahlverteidigers von A. , Rechtsanwalt Sandro Spiess, in Höhe von Fr. 12'916.15 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer sowie unter Kürzung des Stundenansatzes auf Fr. 230.00) gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu 7/8 zu Lasten des Staates ." wird in Gutheissung der Berufung der Beschuldigten in den Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 4 wie folgt neu gefasst : "1. A. wird von Schuld und Strafe freigesprochen .
  5. (aufgehoben)
  6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'360.00 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00, gehen vollumfänglich zu Lasten des Staates .
  7. Die Kosten des Wahlverteidigers von A. , Rechtsanwalt Sandro Spiess, in Höhe von Fr. 12'916.15 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer sowie unter Kürzung des Stundenansatzes auf Fr. 230.00) gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO vollumfänglich zu Lasten des Staates ." II. III. IV. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 4'750.00, umfassend eine Urteilsgebühr von Fr. 4'500.00 sowie Auslagen von Fr. 250.00, gehen zu Lasten des Staates. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'040.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= Fr. 157.10) sowie Fr. 2'888.80 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (= Fr. 234.00), somit insgesamt Fr. 5'320.40, zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet. (Mitteilungen) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 25. Juni 2024 (460 23 262) Strafrecht Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz etc. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Daniel Noll; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Anklagebehörde gegen A. , vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Spiess, Surentalstrasse 10, 6210 Sursee, Beschuldigte und Berufungsklägerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz etc. Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom

20. Oktober 2023 A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 28. April 2022 ist A. (nachfolgend: die Beschuldigte) der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) sowie der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; 916.40) schuldig erklärt und zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt worden, wobei für den Fall des Nichtbezahlens der unbedingten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen sowie für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen angedroht worden ist. Des Weiteren sind die Verfahrenskosten von Fr. 2'490.00, bestehend aus Gebühren von Fr. 300.00 und Auslagen von Fr. 2'190.00, der Beschuldigten auferlegt worden. B. Nachdem die Beschuldigte gegen obgenannten Strafbefehl am 2. Mai 2022 Einsprache erhoben und die Staatsanwaltschaft dem Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgerichtspräsidium) am 23. Januar 2023 ein Überweisungsschreiben übermittelt hatte, ist die Beschuldigte mit Urteil der Vorinstanz vom 20. Oktober 2023 in teilweiser Änderung des Strafbefehls vom 28. April 2022 der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt worden (Dispositiv-Ziffer 1). Demgegenüber ist die Beurteilte von der Anklage der Haltung der gebärenden Kuh "B. " auf aufgeweichtem und morastigem Boden (Abs. 2 Ziff. 1 des Strafbefehls); der pflichtwidrigen Unterlassung der Kennzeichnung sämtlicher Tiere mit Ohrmarken (Abs. 2 Ziff. 2 des Strafbefehls); der Nichtgewöhnung der Tiere an Fixierung für Pflegemassnahmen und Eingriffe (Abs. 2 Ziff. 3 des Strafbefehls) sowie der Unterlassung der rechtzeitigen und korrekten Anforderung von Nothilfe für die Kuh "B. ", begangen in der Zeit vom 19. bis zum 23. Juli 2021 (Abs. 3 des Strafbefehls), freigesprochen worden (Dispositiv-Ziffer 2). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 5'360.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'360.00 sowie einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00, sind im Umfang von 1/8 der Beurteilten und im Umfang von 7/8 dem Staat auferlegt worden (Dispositiv-Ziffer 3). Schliesslich sind die Kosten des Wahlverteidigers, Rechtsanwalt Sandro Spiess, in der Höhe von Fr. 12'916.15 (inkl. Hauptverhandlung, Weg, Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer sowie unter Kürzung des Stundenansatzes auf Fr. 230.00) im Umfang von 7/8 zu Lasten des Staates gegangen (Dispositiv-Ziffer 4). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. C. Gegen das obgenannte Urteil hat die Beschuldigte mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 die Berufung angemeldet. Mit Schreiben vom 4. Januar 2024 hat die Beschuldigte dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), die Berufungserklärung übermittelt, welche bereits mit einer Begründung versehen gewesen ist. Darin hat die Beschuldigte die Rechtsbegehren gestellt, (1.) es sei das Urteil der Strafgerichtspräsidentin vom 20. Oktober 2023 in den Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 aufzuheben, und die Beschuldigte sei in allen Punkten freizusprechen; (2.) eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; (3.) entsprechend dem Obsiegen im Berufungsverfahren seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Gunsten der Beschuldigten neu zu verlegen; (4.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates. Zusätzlich hat die Beschuldigte die Beweisanträge gestellt, (1.) es sei C. , vor Kantonsgericht als Zeuge zu befragen; (2.) es seien als neue Urkunden die Reliefkarte des D. hofs, der Beitrag der Landwirtschaftskammer Oberösterreich vom 12. Mai 2021 sowie die Karte mit Abstandsmessungen zu den Akten zu nehmen. D. Mit Schreiben vom 9. Januar 2024 hat die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass sie weder Berufung erhebe noch Anschlussberufung erkläre, was mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 17. Januar 2024 festgestellt worden ist. E. Zusätzlich hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 30. Januar 2024 beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei in Abweisung der Berufung der Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen, und die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Beschuldigten aufzuerlegen. F. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 5. Februar 2024 ist der Beweisantrag der Beschuldigten gemäss Berufungserklärung vom 4. Januar 2024 betreffend Zeugenbefragung von C. vor Kantonsgericht abgewiesen worden, währenddem das Beweisbegehren betreffend die neuen Urkunden gutgeheissen worden ist. Mit nämlicher Verfügung ist der Schriftenwechsel geschlossen worden, und die Beschuldigte wie auch ihr Verteidiger sind zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen worden. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf ihr Begehren von der persönlichen Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung dispensiert worden. G. Anlässlich der am 25. Juni 2024 stattfindenden Hauptverhandlung vor Kantonsgericht ist die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Spiess, erschienen. Die Beschuldigte ist zur Person wie auch zur Sache eingehend befragt worden. Im Übrigen hat die Beschuldigte ihre bereits schriftlich gestellten Anträge und Begründungen im Wesentlichen wiederholt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 ff.). Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Schliesslich ist die allgemeine Legitimation zur Erhebung von Rechtsmitteln in Art. 381-382 StPO geregelt. 2. Mit Blick auf die seitens der Parteien vor dem Strafgerichtspräsidium wie auch vor Kantonsgericht gestellten Anträge ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250). Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidiums, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Vorliegend macht die Beschuldigte in Anwendung von Art. 398 Abs. 2 lit. a und b StPO sowohl eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts als auch Rechtsverletzungen geltend. Ihre Legitimation zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Aus den Akten geht hervor, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichtspräsidiums vom 20. Oktober 2023 der Beschuldigten am 24. Oktober 2023 zugestellt worden ist (act. 693). Mit ihrer Berufungsanmeldung vom 31. Oktober 2023 (act. 769) hat die Beschuldigte die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO ist vorliegend gewahrt worden: Das begründete Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 20. Oktober 2023 ist der Beschuldigten am 18. Dezember 2023 zugestellt worden (act. 753), und mit Datum vom 4. Januar 2024 hat die Beschuldigte die Berufungserklärung eingereicht. Was schliesslich die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben der Beschuldigten die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Es ist demnach auf die Berufung der Beschuldigten einzutreten. II. Gegenstand der Berufung 1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall liegt einzig eine Berufung der Beschuldigten vor; demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung der Beschuldigten vom 4. Januar 2024 steht vorliegend das gesamte Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 20. Oktober 2023 zur Debatte. Eine Ausnahme bildet lediglich Dispositiv-Ziffer 2 des Erkenntnisses der Vorderrichterin, in welchem die Beurteilte von verschiedenen Vorwürfen gemäss Abs. 2 Ziff. 1-3 sowie Abs. 3 des Strafbefehls vom 28. April 2022 freigesprochen worden ist. Demnach sind nachfolgend der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz samt ausgefälltem Strafmass einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils), die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 5'360.00 im Umfang von 1/8 zu Lasten der Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils) sowie die Auferlegung der Kosten des Wahlverteidigers, Rechtsanwalt Sandro Spiess, in der Höhe von insgesamt Fr. 12'916.15 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer sowie unter Kürzung des Stundenansatzes auf Fr. 230.00) im Umfang von 1/8 zu Lasten der Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils) zu überprüfen. 2. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil entweder bestätigen oder zu Gunsten der Beschuldigten mildern bis hin zu einem vollständigen Freispruch. Hingegen ist es dem Berufungsgericht verwehrt, den erstinstanzlichen Entscheid zu Lasten der Beschuldigten zu verschärfen. 3. Das Berufungsgericht ist mit umfassender Kognition ausgestattet (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Grundlagen und Motive für die Entscheidung des Tatsachen- und Rechtsstreits müssen sich aus dem Berufungsurteil selbst ergeben, zumal dieses das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV; SR 101) der Person, die das Rechtsmittel ergriffen hat, erfordert eine vollständige Begründung (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Aus dem Berufungsentscheid muss mithin hervorgehen, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen hält, welche es verwirft oder als zweifelhaft einstuft; bestrittene Tatsachen und sich widersprechende Beweismittel sind zu würdigen und einer schlüssigen Sachverhaltsfeststellung zuzuführen (vgl. Grégory Bovey , Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 112 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] N 24 ff.). Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Gericht nicht auf sämtliche, sondern nur auf die relevanten Argumentationspunkte einzugehen hat. Denn in Beachtung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör folgt zwar die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Indes ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGer 1B_273/2022 vom 22. November 2022 E. 3, unter Hinweis auf BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen zudem, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei rechtlichen Subsumtionen des konkreten Falls kommen Verweisungen nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen somit nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Zweitinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.2.1; 6B_130/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 1.3; 6B_275/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.1). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen vgl. ( Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , a.a.O., N 11). Vorliegend wird in sämtlichen angefochtenen Punkten des erstinstanzlichen Urteils, welchen die Berufungsinstanz folgt, grundsätzlich – allenfalls durch vereinzelte Hervorhebungen und Ergänzungen – auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen und überdies nur auf im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente, welche zudem für die Urteilsbildung ausschlaggebend sind, im Einzelnen eingegangen. III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz 1.1 Mit Strafbefehl vom 28. April 2022, welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO als Anklageschrift gilt, wurde der Beschuldigten unter anderem folgender Sachverhalt zu Last gelegt: "Am 22. Juli 2021 bot der Veterinärdienst des Kantons E. Dr. F. auf den Hof der Beschuldigten in G. auf. Als Dr. F. in Begleitung der beiden Kontrollpersonen des Veterinärdienstes des Kantons E. , H. und I. , um ca. 14.00 Uhr auf dem Hof der Beschuldigten eintraf, wurden folgende Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (…) festgestellt:

1. Die gebärende Kuh "B. " (Ohrenmarkennummer J. ) lag ungeschützt in der prallen Sonne, wobei die Aussentemperatur an diesem Tag 28 Grad Celsius betrug (…)

2. (…)

3. (…) (…) Bei all dem handelte die Beschuldigte wissentlich und willentlich oder nahm die vorgenannten Handlungen zumindest in Kauf". 1.2 Das Strafgerichtspräsidium erachtete in tatsächlicher Hinsicht den angeklagten Sachverhalt als erstellt (vgl. Erw. II.5.3.1 auf S. 14-16 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht qualifizierte die Vorderrichterin das Verhalten der Beschuldigten als eventualvorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a und lit. b TSchG, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG, Art. 3 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1], Art. 6 TSchV und Art. 36 Abs. 1 TSchV), weshalb sie die Beschuldigte dementsprechend schuldig sprach (vgl. Erw. II.5.3.2 auf S. 16-18 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils). 1.3 Die Beschuldigte hingegen macht in ihrer bereits begründeten Berufungserklärung vom 4. Januar 2024 eine unrichtige bzw. willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend (vgl. S. 5-7 der Berufungserklärung). Überdies sei das Urteil des Strafgerichtspräsidium rechtsfehlerhaft, da weder in Bezug auf die Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG noch auf die Übertretung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchV der objektive oder subjektive Tatbestand erfüllt und überdies eine allenfalls in Frage kommende fahrlässige Begehensweise nicht angeklagt sei, weshalb ein Freispruch von der Anklage zu erfolgen habe (vgl. S. 4 und 7-11 der Berufungserklärung). In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht hält der Verteidiger der Beschuldigten an dieser Argumentation fest (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer). 1.4 Für die Staatsanwaltschaft wiederum ist gemäss ihrer Berufungsantwort vom 30. Januar 2024 das vorinstanzliche Urteil weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden, sondern vielmehr zu bestätigen. 1.5 Würdigung durch das Kantonsgericht 1.5.1 Tatsächliches 1.5.1.1 Hinsichtlich des Sachverhalts im Allgemeinen ist zunächst auf die Beweiswürdigungsregeln gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) und Art. 10 Abs. 3 StPO (Maxime "in dubio pro reo") zu verweisen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, etwas als erwiesen zu erachten, was es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für das Gericht kein Zweifel besteht (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1). Liegen keine direkten Beweise vor, so ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täterin erlaubt (vgl. BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2). Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, so ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Hierbei ist dem Zweifelsgrundsatz gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO Beachtung zu schenken. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 80; BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo" indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt erklären. Vielmehr muss die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Sachgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit oder eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand ( Esther Tophinke , a.a.O., N 83, m.w.H.). 1.5.1.2 Als Beweismittel liegen in casu die E-Mails der Beschuldigten vom 22. Juli 2021 um 09:23 Uhr und 09:53 Uhr an ihren früheren Anwalt, Dr. K. , und an Dr. L. (act. 355 ff.), der Bericht des Tierarztes Dr. F. vom 24. Juli 2021 (act. 67 ff.), der Bericht des Veterinärdienstes des Kantons E. vom 16. August 2021 (act. 83 ff.), das Schreiben des Veterinärdienstes des Kantons E. an die Beschuldigte vom 4. Oktober 2021 (act. 89 ff.), die Zeugenaussagen der beiden Kontrollpersonen des Veterinärdienstes des Kantons E. bei der Staatsanwaltschaft, d.h. von H. am 11. Oktober 2022 (act. 273 ff.) und von I. vom 11. Oktober 2022 (act. 289 ff.), die Rapporte der Kantonspolizei E. vom 29. November 2021 samt Fotos (act. 125 ff.), vom 21. Dezember 2021 (act. 47 ff.) und vom 11. März 2022 (act. 23 f.), die weiteren Zeugenaussagen des Tierarztes Dr. F. vom 30. November 2022 bei der Staatsanwaltschaft (act. 319 ff.) sowie die Depositionen der Beschuldigten selbst vom 15. Februar 2022 bei der Kantonspolizei E. (act. 27 ff.), vom 17. Januar 2023 bei der Staatsanwaltschaft (act. 377 ff.) sowie vom 20. Oktober 2023 vor Strafgericht (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 11 ff., act. 637 ff.) vor. In Bezug auf den Inhalt dieser Beweismittel wird zunächst nach Prüfung der Akten auf die korrekte Wiedergabe in Erw. II.5.3.1 auf S. 14-16 des angefochtenen Urteils verwiesen. Hinzu kommen die aktuellen Ausführungen der Beschuldigten anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor Kantonsgericht, in welchen die Beschuldigte ihre bisherigen Depositionen im Wesentlichen bestätigt hat (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9 ff.). 1.5.1.3 a) Was die Beweiswürdigung betrifft, so schliesst sich das Kantonsgericht grundsätzlich den Feststellungen der Vorinstanz in Erw. II.5.3.1 auf S. 14-16 des angefochtenen Urteils an, wonach einerseits wie angeklagt aufgrund der vorliegenden Sach- und Personalbeweise als erstellt anzusehen ist, dass die gebärende Kuh "B. " (Ohrenmarkennummer J. ) am 22. Juli 2021 um ca. 14.00 Uhr auf einem Teilbereich der Weide, welcher zum Hof der Beschul- digten gehörte, ungeschützt bei einer Aussentemperatur von 28 Grad Celsius in der prallen Sonne gelegen ist. Dabei ist im Einklang mit der Vorderrichterin davon auszugehen, dass dieser Zustand über einen längeren Zeitraum, d.h. über mehrere Stunden gedauert haben muss. Es ist des Weiteren unbestritten, dass sich die betreffende Kuh in einem schlechten Allgemeinzustand befand. So war sie zunächst in einer schweren Geburt mit Zwillingskälbern, eines davon in Steisslage. Das Strafgerichtspräsidium erwähnt zusätzlich ein "nicht konkret nennbares Leiden" (vgl. Erw. II.5.3.1 lit. d auf S. 15 des angefochtenen Urteils). Hierbei ist mit Blick auf die Angaben des Tierarztes Dr. F. anlässlich dessen Zeugenbefragung vom 30. November 2022 (act. 327) präzisierend festzustellen, dass es sich um eine Verletzung am Hinterbein gehandelt haben muss. Überdies war die Kuh sehr geschwächt und wies eine erhöhte Körpertemperatur von 39.3 Grad Celsius auf. Aufgrund dessen war sie nicht in der Lage, sich selbstständig aufzurichten, um sich allenfalls an einen anderen, schattigen Platz wie beispielsweise den Stall zu begeben. Der von der Beschuldigten in der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024 (S. 5) ins Feld geführte Einwand, wonach sich die Kuh einige Stunden am Tag nicht in direkter Sonneneinstrahlung, sondern im Schatten befunden habe, erscheint sowohl mit Blick auf die Beweislage wie auch darauf, dass die Anklage keine Sonnenexposition während des gesamten Tages, sondern während eines längeren Zeitraums und damit während einiger Stunden vorwirft (so zutreffend die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 30. Januar 2024, S. 3), als unbegründet. Auch kann die Behauptung der Beschuldigten an genannter Stelle, wonach der betreffende Bereich aufgrund der topografischen Lage nicht so lange besonnt worden sei, unter Hinweis auf die örtlichen Verhältnisse (vgl. insbesondere Fotos im Rapport der Kantonspolizei des Kantons E. vom 29. November 2021, act. 127 ff.), d.h. angesichts der gut erkennbar hierfür zu weit entfernt stehenden Bäume, nicht gehört werden. Ebenso wenig kann die Beschuldigte aus der mit Berufungserklärung vom 4. Januar 2024 eingereichten Reliefkarte des D. hofs (Beilage 7) und der Karte mit Abstandsmessungen (Beilage 9) etwas zu ihren Gunsten ableiten. Unbestritten und nachgewiesen ist insbesondere mit Blick auf die Fotos im Rapport der Kantonspolizei E. vom 29. November 2021 (act. 127-131) andererseits aber auch, dass die Beschuldigte ihre Kuh während dieser Phase zwecks Kühlung laufend über einen Schlauch eimerweise mit Wasser abgespritzt und bereits am früheren Vormittag via E-Mail einen Tierarzt hat herbeirufen lassen, währenddem sie auf das Ergreifen anderer bzw. weiterer Massnahmen zur Kühlung der Kuh "B. ", wie zum Beispiel das Aufstellen eines Sonnenschirms, verzichtet hat. Hinsichtlich dieses äusseren Geschehensablaufs kann somit der Vor- wurf der Beschuldigten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch oder gar willkürlich festgestellt (vgl. S. 5 und 7 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024), nicht gehört werden. b) Demgegenüber kann der Auffassung des Strafgerichtspräsidiums in Erw. II.5.3.1 auf S. 16 des angefochtenen Urteils, wonach anzuzweifeln sei, dass die Beschuldigte über keinen Sonnenschirm verfügt habe und sie zumindest auf ihrem Hof ein Tuch oder eine Blache gehabt haben müsse, mangels entsprechender Belege in den Akten nicht gefolgt werden. Ebenso wenig kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte alternativ das entsprechende Material hätte besorgen oder zumindest andere Landwirte bzw. Bauarbeiter um Hilfe bitten können, weshalb ihr insgesamt "mannigfaltige Möglichkeiten" offen gestanden seien, einen Sonnenschutz zu besorgen. So hat die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 17. Januar 2023 zu Protokoll gegeben, sie habe jede halbe Stunde oder Stunde einen Kübel Wasser über die Kuh geleert, was wirkungsvoller als ein Schattenplatz sei. Wenn eine Kuh mit Wasser bespritzt werde, so sei dies ein Grund um aufzustehen, aber die Kuh habe nicht mehr aufstehen können, weil man so lange mit der Geburt gewartet habe (act. 381). Vor Strafgericht hat die Beschuldigte dargelegt, sie habe immer wieder kaltes Wasser mit einem Kessel über die Kuh geleert, da Schatten "nicht immer das Kühlste" sei. Mit einem Sonnenschirm oder einem Tuch wären es "vielleicht 2 Grad weniger gewesen". Ihre Überlegung sei gewesen, dass die Kuh wegen des kalten Wassers aufschrecken und aufstehen werde, was sie jedoch nicht getan habe (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S 14 ff.; act. 643 ff.). Mit E-Mail vom 22. Juli 2021, 09.53 Uhr, an ihren früheren Anwalt, Dr. K. , hat die Beschuldigte unter anderem folgendes ausgeführt: "Ich kann nur kaltes Wasser über sie leeren, um sie etwas zu kühlen, und vielleicht einen Sonnenschirm aufstellen fürs Erste" (act. 357). Vor Strafgericht hat die Beschuldigte die Frage, ob sie über einen Sonnenschirm verfügt habe, verneint (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 16, act. 647). Auf die Frage, warum die Beschuldigte nicht anschliessend einen Sonnenschirm besorgt habe, hat sie vor Strafgericht entgegnet: "Ich hätte wegmüssen und einen (Sonnenschirm) kaufen und wäre mehrere Stunden weg gewesen von dem Tier" (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 17, act. 647), was sie vor Kantonsgericht wiederholt hat (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11). Ebenso hat die Beschuldigte vor Strafgericht erklärt, dass sie vergeblich versucht habe, einen Bauern anzurufen. Die anderen Landwirte seien am Heuen gewesen und hätten keine Zeit gehabt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 14; act. 643). Im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 4. Januar 2024 (S. 5) hat die Beschuldigte zudem ergänzt, dass sich ihr Hof über 300 Meter entfernt vom nächsten Nachbarn befinde. Schliesslich hat die Beschuldigte vor Kantonsgericht kundgetan, dass das Aufstellen eines Schirms die Kuh beim Aufstehen gestört hätte. Zudem habe sie einen Tierarzt herbeigerufen, welcher der Kuh eine Spritze hätte verabreichen können, damit sie wieder aufstehe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10). Das Kantonsgericht folgt der Argumentation der Beschuldigten auf S. 6 f. der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024 und stützt sich daher bei der Feststellung des Sachverhalts auf deren nachvollziehbaren und nicht widerlegten Depositionen. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Beschuldigte auf ihrem Hof nicht über Material wie einen Sonnenschirm oder dergleichen verfügte. Wegen der räumlichen Distanzen wie auch der schwierigen Erreichbarkeit anderer Bauern hätte sie zum Erwerb solcher Utensilien die Kuh über eine Stunde allein lassen müssen, was sie jedoch aufgrund deren kritischen Zustands nicht habe verantworten können. Ebenso erscheint als plausibel, dass sich selbst bei Vorliegen eines Tuches oder einer Blache die Aufstellung derselben schwierig gestaltet hätte. Damit sind diese Erklärungen der Beschuldigten – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft auf S. 5 der Berufungsantwort vom 30. Januar 2024 – nicht als reine Schutzbehauptungen zu bewerten. c) Somit schliesst sich das Kantonsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung den vorinstanzlichen Feststellungen gemäss Erw. III.1.5.1.3 lit. a vorstehend soweit an, als nicht in Erw. III.1.5.1.3 lit. b vorstehend Abweichungen konstatiert werden. 1.5.2 Rechtliches Unter Zugrundelegung des oben festgestellten Sachverhalts ist zu prüfen, ob damit die Beschuldigte gegen Normen des Tierschutzes verstossen hat. 1.5.2.1 Ausgangspunkt bilden vorliegend grundsätzlich das TSchG sowie diverse Verordnungen wie insbesondere die TSchV, welche in Frage kommende, einschlägige Normen enthalten. Diese sind – wie bereits teilweise durch die Vorinstanz (vgl. Erw. II.5.3.2 lit. a und b auf S. 16 f. des angefochtenen Urteils) – vorab zu skizzieren. a) Innerhalb der wichtigsten Normen in der Tierschutzgesetzgebung regelt zunächst auf Gesetzesstufe ganz allgemein Art. 1 TSchG den Zweck dieses Gesetzes. Demnach soll es die Würde und das Wohlergehen des Tieres schützen. Art. 3 TSchG definiert mehrere relevante Begriffe. So umschreibt "Würde" gemäss lit. a der genannten Bestimmung den Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine "Belastung" liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird. Mit der Formulierung "insbesondere" wird ein beispielhaftes Aufzählen deutlich gemacht. Sodann wird in Art. 3 lit. b TSchG der Begriff "Wohlergehen" der Tiere definiert. Dieses ist namentlich gegeben, wenn (Ziff. 1) die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind; (Ziff. 2) das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist; (Ziff. 3) sie klinisch gesund sind; (Ziff. 4) Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden. Art. 4 TSchG hält einzelne essentielle Grundsätze fest. So hat gemäss Abs. 1, wer mit Tieren umgeht, (lit. a) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und (lit. b) soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Abs. 2 der genannten Bestimmung normiert, dass niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten darf. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. Unter dem 1. Abschnitt "Tierhaltung" des 2. Kapitels "Umgang mit Tieren" verpflichtet Art. 6 TSchG (Allgemeine Anforderungen) in Abs. 1 jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren, wobei diese Pflichten betreffend Tierhaltung und Umgang mit Tieren, namentlich zur erforderlichen Unterkunft, Fütterung und Pflege, in Art. 3 ff. der TSchV näher umschrieben werden (vgl. BGer 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 6.3.2; 6B_635/2012 vom 14. März 2013). Das 5. Kapitel des TSchG enthält die vorliegend besonders interessierenden Strafbestimmungen. Dabei bestimmt Art. 26 unter "Tierquälerei" in Abs. 1, dass unter anderem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer vorsätzlich (lit. a) ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Der Begriff des Vernachlässigens – unbestrittenenermassen die vorliegend zu prüfende Tatbestandsvariante – ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG (vgl. oben). Wer die darin gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen nicht vornimmt, vernachlässigt das Tier i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. BGer 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3, unter Hinweis auf BGer 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.1). Auf den Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird nachstehend in Erw. III.1.5.2.2 näher einzugehen sein. Sodann regelt Art. 28 TSchG die "übrigen Widerhandlungen". Demnach wird gestützt auf Abs. 1 mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich unter anderem (lit. a) die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Auch diese Norm wird nachstehend in Erw. III.1.5.2.2 zu beleuchten sein. b) Auf Verordnungsstufe werden des Weiteren in der TSchV im 2. Kapitel (Tierhaltung und Umgang mit Tieren) im 1. Abschnitt allgemeine Bestimmungen festgehalten. Dabei regelt Art. 3 Abs. 1 TSchV Folgendes: Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Überdies hat gemäss Art. 6 TSchV "Schutz vor Witterung" die Tierhalterin oder der Tierhalter für den notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen können, zu sorgen. Auf diese Bestimmung wird ebenso nachfolgend in Erw. III.1.5.2.3 lit. cb zurückzukommen sein. Sodann werden im dritten Abschnitt des ersten Kapitels der TSchV verbotene Handlungen geregelt. Art. 16 TSchV normiert verbotene Handlungen bei allen Tierarten. Laut Abs. 1 dieser Bestimmung ist das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren verboten. Im 3. Kapitel "Haustiere" werden im 1. Abschnitt wiederum allgemeine Bestimmungen aufgeführt. Laut Art. 36 TSchV "Dauernde Haltung im Freien", Abs. 1 Satz 1, dürfen Haustiere nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Diese Norm wird nachfolgend in Erw. III.1.5.2.3 lit. cb ebenso zu thematisieren sein. Schliesslich ist im Zusammenhang mit Art. 36 TSchV auf Art. 2 lit. a TSchV zu verweisen, wonach zu den Haustieren domestizierte Tiere der Rindergattung zu zählen sind. 1.5.2.2 a) Zum Tatbestand der Tierquälerei in der Tatbestandsvariante der Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird zunächst auf die oben stehende Darstellung in Erw. III.1.5.2.1 lit. a sowie die korrekten dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.5.3.2 auf S. 16 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Demnach steht eine "Vernachlässigung" im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 TSchG, wobei weitere Begriffe wie "Würde", "Belastung" und "Wohlergehen" eines Tieres zusätzlich den Art. 1, 3 und 4 TSchG zu entnehmen sind. Die Grundsätze aus dem TSchG wiederum werden in der TSchV konkretisiert (vgl. BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.2; 6 B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.1; 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; vgl. ebenso Gieri Bolliger /Michelle Richner /Andreas Rüttimann /Nils Stohner, Schweizer Tier- schutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 129). Das Vernachlässigen von Tieren ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Das tatbestandsmässige Verhalten liegt in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG gebotenen Handlung ( Gieri Bolliger / Michelle Richner / Andreas Rüttimann / Nils Stohner , a.a.O., S. 130). Zutreffend weist die Vorderrichterin an genannter Stelle ebenso darauf hin, dass ohne Missachtung der Würde eines Tiers allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG greift. b) Ergänzend zur insofern korrekten vorinstanzlichen Darstellung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Qualifikation des Tatbestands der Tierquälerei als konkretes Erfolgs- oder aber abstraktes Tätigkeitsdelikt bzw. als Verletzungs-oder Gefährdungsdelikt innerhalb von Doktrin und Rechtsprechung Uneinigkeit besteht: ba) So hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass eine Tierquälerei in der Tatbestandsvariante der Vernachlässigung gemäss heutiger Fassung zwar keine arge Vernachlässigung erfordere. Die diesbezüglichen Anforderungen seien bewusst zugunsten der Tiere herabgesetzt worden. Das heisse aber nicht, dass jede beliebige Missachtung die Anforderungen von Art. 28 TSchG oder Art. 26 TSchG erfülle. Gemäss Bundesgericht ist nur eine Missachtung des Tieres, d.h. wenn dessen Wohlergehen tatsächlich beeinträchtigt wird durch Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst, strafrechtlich relevant. Ebenso hat das Bundesgericht in den Entscheiden 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011, 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1 und 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3 betont, dass die Leiden oder Schmerzen des kranken Tieres nicht besonders stark zu sein bräuchten. Unter anderem heisst es im Entscheid 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1, eine arge bzw. starke Vernachlässigung des Tieres, wie dies noch im alten Recht verlangt worden sei, bilde seit Inkrafttreten von Art. 26 Abs. 1 lit. a des revidierten Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 keine Tatbestandsvoraussetzung mehr. Die frühere Rechtsprechung, wonach eine Tierquälerei durch Vernachlässigung nur vorgelegen sei, wenn von einem beträchtlichen oder erheblichen Leiden des Tieres bzw. einer erheblichen Beeinträchtigung seines Wohlbefindens auszugehen gewesen sei, habe unter dem revidierten Tierschutzgesetz keine Gültigkeit mehr. Dennoch müsse auch eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, wie die übrigen Tatbestandsvarianten der Bestimmung (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden könne. Von einer Missachtung der Würde sei auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt sei, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden würden. Ob der Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung erfüllt sei, beurteile sich zum Beispiel bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild (vgl. BGer a.a.O.). Unter Verweis auf den Willen des historischen Gesetzgebers sollte durch die Streichung des Wortes "stark" der Grad der Vernachlässigung zugunsten der Tiere etwas relativiert werden. Da die gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG verbotenen Handlungen als Tierquälerei mit Gefängnis oder Busse bestraft würden, sei davon auszugehen, dass es sich nicht um Bagatellfälle handle (vgl. BGer a.a.O.E. 3.2.2, unter Verweis auf AB 2004 S. 602 f.: "Wir haben das Wort "stark" gestrichen, um zum Ausdruck zu bringen, dass man gewillt ist, den Tierschutz dort durchzusetzen, wo man effektive Mängel feststellt"). bb) Demgegenüber ist für die Autoren Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann/ Nils Stohner (a.a.O.) nicht erforderlich, dass beim betroffenen Tier tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden, Ängste oder andere Beeinträchtigungen auftreten. Hinsichtlich des Rechtsgutes des Wohlergehens handle es sich nach dieser Meinung somit – entgegen der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts – um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Vernachlässigt i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG werde ein Tier daher bereits dann, wenn sein Halter oder Betreuer es aufgrund ungenügender Pflege (einschliesslich nicht angemessener medizinischer Versorgung), Ernährung, Unterbringung, Beschäftigungsoder Bewegungsmöglichkeiten der Gefahr aussetze, dass es in seinem Wohlergehen beeinträchtigt werden könnte (vgl. Gieri Bolliger / Michelle Richner / Andreas Rüttimann / Nils Stohner , a.a.O., S. 129). Zur Begründung verweisen diese Autoren auf die Tatsache, dass der Tatbestand der Vernachlässigung mit der Revision von 2008 eine bedeutende Ausweitung erfahren habe. Da die neue Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG keine starke bzw. arge Vernachlässigung mehr verlange, seien mit der Revision die Anforderungen zur Tatbestandserfüllung erheblich gesenkt worden. Diese Streichung habe demnach zur Folge, dass seither auch eine leichte Vernachlässigung bereits eine Tierquälerei im Sinne des TSchG darstelle. Der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG gelange bei der Verletzung von Tierhalterpflichten nach Art. 6 TSchG somit nur noch zur Anwendung, wenn der betreffende Verstoss absoluten Bagatellcharakter aufweise (vgl. Gieri Bolliger / Michelle Richner / Andreas Rüttimann / Nils Stohner , a.a.O., S. 130 f., ebenfalls unter Hinweis u.a. auf den historischen Gesetzgeber in AB 2004 S. 602 f.). Die genannten Autoren würdigen die neuere bundesgerichtliche Praxis zur Vernachlässigung hinsichtlich der Frage, ob es sich dabei um ein Erfolgs- oder ein Tätigkeitsdelikt bzw. um ein Verletzungs- oder ein Gefährdungsdelikt in Bezug auf das Rechtsgut des Wohlergehens handelt, kritisch. So wird unter Hinweis unter anderem auf diverse kantonale Entscheide sowie die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts kritisiert, dass sich das Bundesgericht nunmehr in den Urteilen 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3, 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2 und 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2 auf den Standpunkt stelle, der Vernachlässigungstatbestand könne nur erfüllt sein, wenn sich beim betroffenen Tier tatsächlich eine Beeinträchtigung des Wohlergehens in Form von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten manifestiere (vgl. Gieri Bolliger / Michelle Richner / Andreas Rüttimann / Nils Stohner , a.a.O., S. 136 f.). Auch P ETER V. K UNZ (Tierrecht in der Schweiz, 2023, S. 471) weist darauf hin, dass die früheren hohen Hürden zulasten des Schutzes der Tiere mit der Zeit reduziert worden seien, so dass ein vorbeugender Tierschutz möglich geworden sei (vgl. Peter V. Kunz , a.a.O., S. 471 Rn. 71, unter Hinweis auf BGer 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3 sowie Art. 264 aStGB und Art. 27 Abs. 1 lit. a aTSchG, wo eine Vernachlässigung des Tieres noch "arg" bzw. "stark" zu sein hatte). bc) Das Kantonsgericht folgt nach eingehender Prüfung der nachvollziehbaren bundesgerichtlichen Praxis, wonach beim Tatbestand der Tierquälerei in der Form der Vernachlässigung von einem Erfolgsdelikt auszugehen ist (vgl. bereits grundlegend KGer BL 460 22 178 vom 6. März 2024, Erw. III.3.1.4.2 lit. bb). Demnach kann ein tatbestandsmässiges Verhalten nur, aber immerhin, dann angenommen werden, wenn das betroffene Tier tatsächlich in seinem Wohlergehen beeinträchtigt wird. Dabei gelten insbesondere als Leiden all jene Beeinträchtigungen des Wohlergehens, die nicht bereits unter die Begriffe des Schmerzes oder der Angst fallen und über ein schlichtes Unbehagen oder eine Augenblicksempfindung hinausgehen, wobei die Belastung für das Tier nicht nachhaltig sein muss (vgl. BGer 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.4, unter Hinweis auf die Vorauflage von Gieri Bolliger / Michelle Richner / Andreas Rüttimann / Nils Stohner , Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 88). Die Annahme einer Tatbestandserfüllung bereits bei einer blossen Gefährdung würde nicht nur zu Beweisschwierigkeiten im konkreten Fall führen, sondern auch zur einer geradezu uferlosen Anwendung des Tierquälereitatbestands, was – entgegen der durch die obgenannten Autoren vorgenommenen Interpretation – gerade nicht die Intention des historischen Gesetzgebers bei der Streichung des Erfordernisses einer "argen" Vernachlässigung gewesen sein kann. Abgesehen davon wäre die Bestimmung von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, welcher als Übertretung die Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung mit Busse bestraft, geradezu obsolet, würde jede beliebige Nichtvornahme einer der in Art. 6 Abs. 1 TSchG vorgeschriebenen und in Art. 3 ff. TSchV näher umschriebenen Handlungen gleichzeitig ein Vernachlässigen i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG darstellen. Wie die Beschuldigte (vgl. S. 7 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024) in diesem Zusammenhang richtig ins Feld führt, kann eine Tierquälerei in der Variante der Vernachlässigung somit nur angenommen werden, wenn damit tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst einhergingen. Wurde hingegen eine Vorschrift über die Tierhaltung verletzt, ohne dass das betreffende Tier in seinem Wohlergehen realiter beeinträchtigt worden ist, liegt unter Umständen eine blosse Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vor. Sollte hingegen auch diesbezüglich keine Verletzung einer Tierschutzvorschrift vorliegen, verbleibt als einzig richtige Rechtsfolge ein Freispruch der beschuldigten Person vom entsprechenden Vorwurf. c) Die Beurteilung, ob im vorliegenden Fall der Tatbestand der Tierquälerei in der Variante der Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, insbesondere durch Manifestation von Leiden oder Schmerzen, oder aber eine blosse Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vorliegt, ist somit durch das Kantonsgericht gemäss den durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vorzunehmen. Für die entsprechende Qualifikation hilfreich zeigt sich dabei auch ein Blick auf die bundesgerichtliche Praxis betreffend Tierquälerei in der Form der Vernachlässigung in Bezug auf konkrete Fälle. So ergibt sich insbesondere aus den Urteilen des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019, 6B_482/2015 vom 20. August 2015, 6B_635/2012 vom 14. März 2013 und 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 zusammengefasst die Praxis, dass zur Erfüllung des Tatbestands nicht nur die Verletzung einer Norm in der Tierschutzgesetzgebung sowie eine blosse Gefährdung des betroffenen Tieres in seinem Wohlergehen von Nöten ist, sondern im Sinne eines Erfolgsdelikts dieses Tier tatsächlich in seinem Wohlergehen beeinträchtigt sein muss, womit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst einherzugehen haben. Dabei bildet Kriterium zur Annahme einer solchen Beeinträchtigung insbesondere das Krankheitsbild (vgl. BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1, 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2, 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2 und 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3), worauf in casu auch die Vorderrichterin in Erw. II.5.3.2 lit. a auf S. 17 des angefochtenen Urteils zutreffend hinweist. Der Eintritt dieses Erfolgs muss mithin belegt sein, damit ein Schuldspruch in Frage kommt. So reicht etwa, um Beispiele aus der Praxis zu nennen, das Vorhandensein von Kotrollen nicht aus; vielmehr braucht es zusätzlich Hautreizungen oder Ekzeme (vgl. BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.5). Ebenso wenig kann Tierquälerei angenommen werden, wenn in einem Ziegengehege ein ungenügender Windschutz besteht. Ein solcher Zustand ist zwar "sicher nicht optimal"; gleichwohl liegt keine Tierquälerei vor, solange nicht nachgewiesen ist, dass die Tiere unter der Kälte in Form eines Kältestresses tatsächlich gelitten haben (vgl. BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 7.3.2). Schliesslich müssen zusätzlich zu einer Beeinträchtigung mit Krankheitswert Bestimmungen über die Tierhaltung in derart qualifizierter Weise verletzt worden sein, dass damit zugleich eine Missachtung der Würde des Tieres vorliegt (vgl. BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 7.3.2), was die Beschuldigte (vgl. S. 7 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024) ebenso zu Recht geltend macht. Demgegenüber gehen alle anderen Verletzungen von Bestimmungen über die Tierhaltung nicht über den Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG hinaus und sind damit i.S.v. Art. 26 TSchG nicht relevant. In dieser Hinsicht sollte gerade auch mit Blick auf die Realitäten in der Landwirtschaft bei der Beachtung der unzähligen Vorschriften durch die Tierhalterinnen und Tierhalter eine Überdehnung des Straftatbestandes von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vermieden werden. Eine permanente Prüfung des Wohlergehens sämtlicher Tiere zu jedem beliebigen Zeitpunkt und zudem unter Ergreifung aller nur denkbaren Massnahmen kann von jenen vernünftigerweise nicht gefordert werden. d) Was zu guter Letzt neben dem objektiven Tatbestand den subjektiven Tatbestand betrifft, so begeht vorsätzlich ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die Täterin die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil sie den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihr auch unerwünscht sein. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl die eventualvorsätzlich als auch die bewusst fahrlässig handelnde Täterin wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Die bewusst fahrlässig handelnde Täterin vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihr als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt die eventualvorsätzlich handelnde Täterin den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass die Täterin den Erfolg "billigt". Ob die Täterin die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der Beschuldigten –aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des der Täterin bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe der Täterin und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, die Täterin habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen der Täterin auf den Willen schliessen, wenn sich der Täterin der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen der Täterin um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme ge- schlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen u.a. auf BGE 96 IV 99; 125 IV 242 E. 3 c , f; 130 IV 58 E. 8.3 f.; 131 IV 1 E. 2.2). 1.5.2.3 Auf den vorliegenden Fall bezogen stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

a) In Berücksichtigung des vorstehend in Erw. 1.5.1.3 lit. a festgestellten Sachverhalts steht zunächst ausser Frage, dass sich die Kuh "B. " bei Eintreffen des Tierarztes Dr.F. und der beiden Kontrollpersonen des Veterinärdienstes des Kantons E. , H. und I. , in einer unbehaglichen Situation befand. b) Über diese blosse Tatsache hinaus ist aber – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 4 der Berufungsantwort vom 30. Januar 2024) – kein Erfolgseintritt dergestalt nachgewiesen, dass die Kuh "B. " unter Schmerzen, einem Leiden, Schäden oder Ängsten mit Krankheitswert litt, welche überdies durch ein qualifiziert pflichtwidriges Handeln bzw. Unterlassen seitens der Beschuldigten hervorgerufen worden waren: ba) So geht selbst aus dem angefochtenen Urteil der Vorderrichterin in Erw. II.5.3.2 lit. c auf S. 17 nirgends hervor, inwiefern ein solcher Erfolgseintritt vorgelegen haben soll. Der Eintritt eines Erfolgs, wie er zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG gehört, ist denn auch angesichts der Beweislage in keiner Weise nachgewiesen. Zutreffend führt in diesem Zusammenhang die Beschuldigte ins Feld, die Vorinstanz schliesse ohne weitere Begründung von einem langen Liegen an der Sonne auf eine tatsächliche Beeinträchtigung des Wohlergehens der Kuh (vgl. S. 8 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024) und halte in ihrem Urteil nirgends fest, der Erfolg der Vernachlässigung sei durch das Aussetzen der Hitze eingetreten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 3). Ebenso trifft der Einwand der Beschuldigten (vgl. S. 8 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024) zu, wonach in casu das Kriterium eines Krankheitsbildes wie beispielsweise ein Hitzeschlag oder sonstige Folgen von Überhitzung nicht erstellt sei. bb) Das vorinstanzliche Urteil legt der Beschuldigten insofern auch keine Verursachung für einen allfälligen Erfolgseintritt zur Last, sondern geht einerseits von einer ungeklärten Ursache für den schlechten Gesundheitszustand der Kuh "B. " aus (vgl. Erw. II.5.3.1 auf S. 12 f. des angefochtenen Urteils) und beschränkt sich andererseits darauf, der Beschuldigten einen Verstoss gegen Bestimmungen über die Tierhaltung zur Last zu legen, welcher darin bestanden haben soll, dass die Beschuldigte ihrem Tier nicht den notwendigen Schutz vor der Sonne geboten habe (vgl. Erw. II.5.3.2 lit. b/c auf S. 17 f. des angefochtenen Urteils). Dass es diese Pflichtverletzungen gewesen sein sollen, welche zu einem Erfolgseintritt bei der Kuh "B. " geführt haben, legt die Vorinstanz hingegen, wie bereits ausgeführt, nicht dar, was die Beschuldigte auf S. 8 ihrer Berufungserklärung vom 4. Januar 2024 wiederum zu Recht kritisiert. Doch selbst wenn von einem Leiden der Kuh "B. " aufgrund von Schmerzen auszugehen wäre, so könnte der Beschuldigten ebenso wenig der Vorwurf gemacht werden, dass dieser Erfolg mit ihrem Verhalten in einem kausalen Zusammenhang steht. Denn der sicherlich missliche Zustand, in welchem sich das Tier aufgrund des Festliegens an der prallen Sonne befand, ist vielmehr in erster Linie mit dem im relevanten Zeitpunkt stattgefundenen natürlichen Vorgang der in casu schweren Geburt in Verbindung zu bringen, ohne dass die Beschuldigte darauf einen irgendwie gearteten Einfluss gehabt haben konnte. Bereits für die Entstehung der vorgenannten Situation der Kuh trägt die Beschuldigte daher keinerlei Verantwortung. Denn es ist gestützt auf deren glaubhaften Angaben (vgl. nur Einvernahme vom 17. Januar 2023, act. 379 ff.; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9 f.), welche nicht widerlegt werden können, davon auszugehen, dass die Beschuldigte das Tier schon drei Tage vor dem Kalbern von der übrigen Herde separiert hatte. Dabei befand sich die Kuh zunächst oberhalb der Weide und hat sich anschliessend offenbar selbstständig, geleitet durch ihre natürlichen Instinkte, am fraglichen Ort niedergelassen, um zu kalbern, obwohl ihr die Beschuldigte auch für die Geburt einen permanenten Zugang zum Stall ermöglicht hatte. Damit wurde die Beschuldigte unvermittelt vor vollendete Tatsachen gestellt, welche sie nicht vorhersehen konnte (so die Beschuldigte zutreffend auf S. 6 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024). Es kommt hinzu, dass die Beschuldigte nach Realisierung dieses Umstandes nicht völlig passiv geblieben ist, sondern nachweislich substanzielle Massnahmen zum Wohl ihrer Kuh "B. " ergriffen hat, welche ihr auch die Vorinstanz zugutegehalten hat (vgl. dazu nachfolgend Erw. III.1.5.2.3 lit. c). Jedenfalls ist an dieser Stelle festzuhalten, dass selbst bei einer Bejahung eines Erfolgseintritts der Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG mangels entsprechenden damit kausal zusammenhängenden Verhaltens im Sinne einer Tathandlung der Beschuldigten ausser Betracht fällt. c) Da von Vornherein kein Raum für die Annahme des Tatbestands von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG besteht, verbleibt die Prüfung, ob der Beschuldigten allenfalls mit dem Vorwurf eines ungenügenden Schutzes vor der Sonne eine Widerhandlung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG zur Last gelegt werden kann. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Erw. II.5.3.2 lit. b auf S. 17 des angefochtenen Urteils) liegt aber nicht einmal ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 TSchV, Art. 6 TSchV oder Art. 36 Abs. 1 TSchV vor: ca) Die tatsächlichen Feststellungen haben ergeben, dass die Beschuldigte die Kuh "B. ", welche an der prallen Sonne festlag, in regelmässigen Abständen mit Wasser abgespritzt hat, um sie zu kühlen, wobei sie bereits am früheren Vormittag per E-Mail einen Tierarzt hatte herbeirufen lassen. Demgegenüber verzichtete die Beschuldigte auf das Ergreifen anderer bzw. weiterer Massnahmen zur Kühlung der Kuh "B. ", wie zum Beispiel das Aufstellen eines Sonnenschirms oder das Bespannen eines Tuches, da sie weder über das entsprechende Material verfügte noch die Kuh – zum Besorgen von Material bzw. Hilfe von Drittpersonen –über eine Stunde allein lassen wollte und sich überdies praktische Schwierigkeiten beim Befestigen derartigen Materials ergeben hätten (vgl. vorstehend Erw. 1.5.1.3 lit. a und b). Die Vorinstanz hat der Beschuldigten denn auch zugestanden, sie habe wenigstens "versucht", die Kuh zu kühlen (vgl. Erw. II.5.3.2 lit. c auf S. 17 des angefochtenen Urteils). cb) Anders als nach Überzeugung der Vorderrichterin (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.) kann der Beschuldigten angesichts des oben beschriebenen Verhaltens aber nicht vorgeworfen werden, sie habe gegen Bestimmungen über die Tierhaltung verstossen, da ihr Vorgehen "bei Weitem keinen ausreichenden Schutz" dargestellt habe. Denn auch wenn es sich bei Kühen um hitzeempfindliche Tiere handelt – was die Beschuldigte auf S. 10 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024 ohne Umschweife einräumt –, ist zunächst Art. 36 Abs. 1 TSchV, auf welchen sich die Vorinstanz stützt, in casu gar nicht anwendbar, da einerseits vorliegend die betroffene Kuh aufgrund des permanenten Zugangs zum Stall nicht zu Tieren gehört, welche "dauernd" im Freien gehalten werden. Andererseits erscheint ohnehin höchst fraglich, ob Temperaturen von 28 Grad Celsius an einem Julitag hierzulande als "extreme Witterung" qualifiziert werden können. Notorischerweise ziehen sich Tiere der Rindergattung, zu welcher die Kuh "B. " zu zählen ist, erst ab einer Temperatur von über 30 Grad Celsius in den Schatten zurück, woraus zu schliessen ist, dass eine darunter liegende Temperatur keinesfalls zu einer erheblichen Belastung des Tieres führt. Des Weiteren kann der Beschuldigten ebenso wenig vorgeworfen werden, nicht für den notwendigen Schutz gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchV gesorgt zu haben bzw. die Kuh "B. " nicht gemäss Art. 3 Abs. 1 TSchV so gehalten zu haben sowie mit ihr umgegangen zu sein, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Denn aus den genannten Bestimmungen ergibt sich –entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 4 der Berufungsantwort vom 30. Januar 2024) – weder explizit noch implizit, dass das Abkühlen eines Tieres mit Wasser nicht genügt, sondern zusätzliche Massnahmen wie das Aufstellen eines Sonnenschirms oder Segels erforderlich sein sollen, was die Beschuldigte wiederum völlig zu Recht einwendet (vgl. S. 8 f. der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024). Insbesondere wird in Art. 6 Abs. 1 TSchV nicht festgehalten, wie der erforderliche Schutz – anstelle eines Abkühlens mit Wasser – konkret ausgestaltet zu sein hat (so wiederum zutreffend die Beschuldigte in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 3). Damit fallen irgendwelche Zuwiderhandlungen nach den vorgenannten Bestimmungen, welche als Übertretung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG einzustufen wären, ebenso ausser Betracht. cc) Anstatt der Beschuldigten somit vorzuwerfen, sie habe nicht für einen genügenden Schutz der Kuh "B. " gesorgt, ist ihr vielmehr zuzugestehen, überhaupt reagiert zu haben, um das Tier vor einer Überhitzung zu schützen (so richtig die Beschuldigte auf S. 8 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024). Es ist mit Blick auf die tatsächlichen Feststellungen vorstehend in Erw. III.1.5.1.3 lit. b zu konstatieren, dass die Beschuldigte dabei alle notwendigen, praktikablen sowie ihr sachlich und zeitlich zumutbaren Massnahmen ergriffen hat, welche aufgrund der konkreten Umstände zur Verfügung standen. Nachvollziehbar hat die Beschuldigte die Gründe dargelegt, welche sie daran gehindert haben, ausserhalb ihrer Reichweite einen Sonnenschutz zu kaufen oder bei Drittpersonen wie anderen Landwirten oder Bauarbeitern um Hilfe zu bitten. Der Vorwurf der Vorinstanz, wonach Wasser "bei Weitem keinen genügenden Schutz" geboten hätte (vgl. Erw. II.5.3.2 lit. c auf S. 17 des angefochtenen Urteils), bleibt vollends unbegründet und ist ohnehin mit Blick auf den ebenso zutreffenden Hinweis der Beschuldigten auf die allgemein bekannte Tatsache, dass im Gegenteil Wasser gerade besser kühlt als blosser Schatten (vgl. S. 6 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 3), nicht zu hören. Im Übrigen lässt sich eine Eignung dieser Massnahme zur Abkühlung von Tieren auch dem von der Beschuldigten eingereichten Beitrag der Landwirtschaftskammer Oberösterreich vom 12. Mai 2021 mit dem Titel "Kühlung mit Wasser – Wo einsetzen" entnehmen, wird doch darin festgehalten, dass die grosstropfige Beregnung (grosse Tropfen, Gartenschlauch) einfach und kostengünstig sei. Ziel sei es, die Kühe komplett zu durchnässen. Dabei wird eine solche Beregnung nur bei stabilem Sommerwetter mit Temperaturen über 25 Grad Celsius empfohlen, ansonsten unter anderem Erkältungen drohten (vgl. Beilage 8 zur Berufungserklärung vom 4. Januar 2024). Zu einer über das Abkühlen mit Wasser hinausgehenden Ergreifung eines Maximums an Massnahmen war die Beschuldigte hingegen in casu nicht verpflichtet. Wie vorstehend ausgeführt, ist die nachträglich an die Beschuldigte gestellte Forderung, zusätzlich Blachen, Tücher oder einen Sonnenschirm aufzustellen, nicht nur an keiner Stelle gesetzlich normiert. Sie erscheint auch mit Blick auf die fehlende Praktikabilität als unzumutbar, ja geradezu absurd. Es sind nicht zuletzt auch die Realitäten, in denen sich die Bauern vernünftigerweise bei der Verrichtung ihrer Arbeiten bewegen, zu berücksichtigen, und daher ist diesen auch ein substanzielles Ermessen bei der funktionalen Ausübung ihrer Tätigkeit einzuräumen (vgl. bereits vorstehend Erw. III.1.5.2.2 lit. c). cd) Somit ist der Beschuldigten (vgl. S. 8 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024) darin beizupflichten, dass ihr keinerlei Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung wie insbesondere Art. 6 Abs. 1 TSchV oder Art. 36 TSchV vorgeworfen werden kann, weshalb auch ein allfälliger Schuldspruch gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG ausser Betracht fällt. Um wieder kurz auf den Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG zurückzukommen, kann der Beschuldigten damit umso weniger eine Pflichtverletzung von einer gewisser Schwere angelastet werden (vgl. vorstehend Erw. III.1.5.2.2 lit. c und III.1.5.2.3 lit. bb). d) Nachdem bereits der objektive Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wie auch der Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG zu verneinen ist, muss dies umso mehr für den subjektiven Tatbestand (vgl. dazu vorstehend Erw. 1.5.2.2 lit. d) gelten, dessen Vorhandensein die Beschuldigte im Sinne einer Eventualbegründung zu Recht bestreitet (vgl. S. 9 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024). Denn selbst wenn objektiv von einem der beiden Tatbestände auszugehen wäre, so könnte dem Vorwurf der Vorinstanz, wonach die Beschuldigte eine Vernachlässigung der Kuh "B. " zumindest in Kauf genommen habe, weshalb ihr ein eventualvorsätzliches Handeln anzulasten sei (vgl. Erw. II.5.3.2 lit. c auf S. 17 f. des angefochtenen Urteils), keinesfalls gefolgt werden. Dies ergibt sich alleine schon aus dem Umstand, dass die Beschuldigte nach Erkennen der Situation, in welcher sich die Kuh befand, entsprechende Massnahmen ergriffen und diese nicht einfach ihrem Schicksal überlassen hat, worauf die Beschuldigte auf S. 10 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024 zutreffend hinweist. Der Beschuldigten war der kritische Zustand ihrer Kuh durchaus bewusst; sie hat aber aus ihrer persönlichen Sicht alles in ihrer Macht Stehende getan, damit es jener wieder gut geht, wie sich eindrücklich aus ihren Depositionen anlässlich ihrer Einvernahme vom 13. Januar 2023 (act. 383, 387) wie zuletzt auch vor Kantonsgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9 f.) ergibt, und worauf die Beschuldigte auf S. 9 f. der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024 berechtigterweise hinweist. Ebenso nachvollziehbar hat die Beschuldigte erklärt, sie habe sich beim Überschütten der Kuh mit kaltem Wasser erhofft, dass diese aufschrecke und aufstehe (vgl. Einvernahme vom 13. Januar 2023, act. 381; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 15, act. 645; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13), was klar gegen eine Inkaufnahme von Schäden beim Tier oder überhaupt nur eines ungenügenden Schutzes vor der Sonne spricht. Dabei zeigen insbesondere die Fotos im Rapport der Kantonspolizei E. vom 29. November 2021 (act. 127-131) mit dem darauf gut erkennbaren feuchten Boden im Bereich um die Kuh herum eindrücklich auf, dass diese mit reichlich Wasser abgespritzt worden sein muss. Dass der Beschuldigten das Wohlergehen ihrer Tiere ganz allgemein und im Besonderen auch ihrer Leitkuh "B. " am Herzen lag, hat ihr sodann nicht nur die Vorinstanz (vgl. Erw. II.5.3.2 lit. c auf S. 17 des angefochtenen Urteils) zugutegehalten. Dieser Umstand erschliesst sich ebenso klar aus den Akten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 13 und S. 18 f., act. 641 und 651 f.) wie auch aus dem persönlichen Eindruck der Beschuldigten, welchen diese vor Strafgericht und Kantonsgericht (vgl. nur Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14) hinterlassen hat. Auf diesen Umstand weist die Beschuldigte wiederum zutreffend in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 4 f., hin. Allfällige sonstige Umstände, welche zum Wissen der Beschuldigten um die Situation hinzukommen, um auf einen Willen im Sinne der Inkaufnahme eines Erfolgseintritts oder einer Normverletzung zu schliessen, sind weder ersichtlich noch werden solche seitens der Vorinstanz aufgeführt, was die Beschuldigte (vgl. S. 10 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024) ebenso zu Recht rügt. Wäre der objektive Tatbestand tatsächlich zu bejahen gewesen wäre, so könnte der Beschuldigten in subjektiver Hinsicht allerhöchstens eine bewusste Fahrlässigkeit, d.h. eine Widerhandlung gemäss Art. 26 Abs. 2 TSchG resp. Art. 28 Abs. 2 TSchG, vorgeworfen werden, mit der Begründung, sie hätte zwar erkannt, dass sich die Kuh in einem kritischen Zustand befand, dabei aber gleichwohl darauf vertraut, dass durch ihre Massnahme, dem Kühlen mit Wasser, ergänzt durch das Herbeirufen eines Tierarztes, kein Erfolg eintreten würde (so auch die Beschuldigte auf S. 10 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024 und in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 4 f.) oder zumindest keine Vorschrift zur Tierhaltung verletzt würde. Eine fahrlässige Begehungsweise ist jedoch im Sachverhalt gemäss Anklage nicht umschrieben, weshalb sich in Beachtung des Anklageprinzips gemäss Art. 9 StPO und Art. 325 StPO eine Prüfung dieser Tatbestandsvariante ohnehin verbietet, worauf die Beschuldigte wiederum korrekt hinweist (vgl. S. 11 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024). e) Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass der Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht keinerlei Vorwurf gemacht werden kann, da der Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist und selbst der Auffangtatbestand gemäss Art. 28 Abs. 1 TSchG mangels Missachtung jedwelcher Vorschrift über die Tierhaltung nicht greift. Somit erweist sich die Berufung der Beschuldigten als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Als Konsequenz davon hat daher abweichend zum vorinstanzlichen Urteil ein Freispruch von der Anklage der Tierquälerei und damit ein vollumfänglicher Freispruch von Schuld und Strafe zu erfolgen. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ist dementsprechend abzuändern und Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben. 2. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 2.1 Ordentliche Kosten 2.1.1 Die Strafgerichtspräsidentin legte die Verfahrenskosten auf Fr. 5'360.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'360.00 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00, fest. Der Beschuldigten wurde in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 1/8 der Verfahrenskosten auferlegt, währenddem 7/8 der Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gingen (vgl. Erw. IV.1 auf S. 22 sowie Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils). 2.1.2 Die Beschuldigte macht demgegenüber geltend, entsprechend dem Ausgang des Verfahrens seien die erstinstanzlichen Kosten durch die Rechtsmittelinstanz neu, d.h. zu Lasten der Staatskasse, zu verlegen (vgl. S. 11 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 5), wohingegen die Anklagebehörde wiederum eine Bestätigung des strafgerichtlichen Entscheids beantragt (vgl. S. 1 der Berufungsantwort vom 30. Januar 2024). 2.1.3 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil dahingehend abändert, dass die Beschuldigte nicht nur teilweise, sondern vollumfänglich von der Anklage freigesprochen wird, ist auch der vorinstanzliche Kostenentscheid zu korrigieren. In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StGB e contrario trägt die Beschuldigte keinerlei Verfahrenskosten, sondern diese gehen vollständig zu Lasten des Staates. Aus diesem Grund wird auch die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 3 in Gutheissung der Berufung der Beschuldigten entsprechend abgeändert. 2.2 Ausserordentliche Kosten 2.2.1 Des Weiteren wurde mit Urteil der Vorderrichterin betreffend die Kosten des Wahlverteidigers von A. , Rechtsanwalt Sandro Spiess, in Höhe von Fr. 12'916.15 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer sowie unter Kürzung des Stundenansatzes auf Fr. 230.00) entschieden, dass diese in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu 7/8 der Staatskasse auferlegt werden, währenddem die Beschuldigte 1/7 dieser Kosten selbst zu tragen hat (vgl. Erw. IV.2 auf S. 23 sowie Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils). 2.2.2 Hinsichtlich der Anträge der Parteien wird auf Erw. III.2.1.2 vorstehend verwiesen. 2.2.3 In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten der ersten Instanz gilt Art. 428 Abs. 3 StPO gleichermassen. Angesichts des vollumfänglichen Freispruchs der Beschuldigten gehen auch die obgenannten Kosten des Wahlverteidigers gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gesamthaft zu Lasten des Staates. Damit wird in Gutheissung der Berufung der Beschuldigten ebenso Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils entsprechend abgeändert. IV. Kosten des Kantonsgerichts 1. Ordentliche Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollumfänglichen Gutheissung der Berufung der Beschuldigten, gehen die ordentlichen Verfahrenskosten des Kantonsgerichts, welche für den vorliegen- den Fall gestützt auf § 3 Abs. 1 und 6 sowie § 12 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.00 zuzüglich Auslagen von CHF 250.00, somit insgesamt Fr. 4'750.00, festgelegt werden, zu Lasten des Staates. 2. Ausserordentliche Kosten 2.1 Die Beschuldigte begehrt, es sei ihr auch für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu Lasten des Staates zuzusprechen (vgl. S. 11 der Berufungserklärung vom 4. Januar 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 5). 2.2.1 Laut Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung i.S.v. Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (vgl. Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N 6; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 436 N 1). 2.2.2 In Anbetracht der vollumfänglichen Gutheissung der Berufung der Beschuldigten steht dieser fraglos ein Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren zu. 2.2.3 Was die konkrete Höhe dieser Parteientschädigung betrifft, so weist der Wahlverteidiger der Beschuldigten, Advokat Sandro Spiess, auf seiner Kostennote vom 24. Juni 2024 für Bemühungen im Jahr 2023 einen Aufwand von 8.83 Stunden zu je Fr. 230.00 und Auslagen von Fr. 9.60 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= Fr. 157.10), somit insgesamt Fr. 2'197.60, sowie für Bemühungen im Jahr 2024 einen Aufwand von 6.97 Stunden zu je Fr. 230.00 und Auslagen von Fr. 169.50 zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (= Fr. 143.60), somit insgesamt Fr. 1'916.20, und damit insgesamt Fr. 4'113.80 aus, wobei in dieser Honorarnote der Zeitaufwand wie auch die Parkplatzgebühren für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung noch nicht berücksichtigt sind. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen. Die Kosten der Vertretung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu ersetzen ( Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , a.a.O., Art. 429, N 15 f.). Analog zur amtlichen Verteidigung sind alle angemessenen Aufwendungen zur wirkungsvollen Ausübung des Mandats zu entschädigen, wobei dies nur jene Bemühungen umfasst, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig und notwendig sind ( Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 135 N 3; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 N 6). Gemäss § 2 und 3 der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112) bestimmt sich die Parteientschädigung im Strafverfahren nach dem Zeitaufwand, wobei je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der vertretenen Person ein Honorar von Fr. 200.00 bis Fr. 350.00 pro Stunde zu entrichten ist. Mit Blick auf die Honorarnote von Advokat Sandro Spiess sind zunächst sowohl der darin aufgeführte Stundenaufwand als auch der Stundenansatz von Fr. 230.00 wie ebenso die Höhe der Auslagen nicht zu beanstanden. Hinzu kommen der Aufwand des Wahlverteidigers für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht von 3 Stunden, die hierfür erforderliche Wegzeit von zweimal 0.75 Stunden und damit 1.5 Stunden sowie der Aufwand für die Nachbesprechung (anstelle der in der Kostennote provisorisch vermerkten Vorbesprechung) von 0.34 Stunden, womit sich der Aufwand für das Jahr 2024 auf 11.81 Stunden erhöht. Was schliesslich die noch offene Spesenposition für Parkplatzgebühren betrifft, so ist hierfür ein Aufwand von Fr. 3.00 einzusetzen, wodurch sich die Spesen für das Jahr 2024 auf Fr. 172.50 belaufen. Schliesslich erhöht sich angesichts dessen die ausgewiesene Mehrwertsteuer von 8.1% für das Jahr 2024 auf einen Betrag von Fr. 234.00. 2.2.4 Der Beschuldigten wird somit für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'040.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= Fr. 157.10) sowie Fr. 2'888.80 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (= Fr. 234.00), somit insgesamt Fr. 5'320.40, zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom

20. Oktober 2023, auszugsweise lautend: "1. A. wird der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig gesprochen und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a und lit. b TSchG, Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG, Art. 3 Abs. 1 TSchV, Art. 6 TSchV und Art. 36 Abs. 1 TSchV), Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 36 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB.

2. A. wird von der Anklage

- der Haltung der gebärenden Kuh "B. " auf aufgeweichtem und morastigem Boden (Ziffer 1 des Strafbefehls),

- der pflichtwidrigen Unterlassung der Kennzeichnung sämtlicher Tiere mit Ohrmarken (Ziffer 2 des Strafbefehls),

- der Nichtgewöhnung der Tiere an Fixierung für Pflegemassnahmen und Eingriffe (Ziffer 3 des Strafbefehls) sowie

-  der Unterlassung der rechtzeitigen und korrekten Anforderung von Nothilfe für die Kuh "B. ", begangen in der Zeit vom 19. bis 23. Juli 2021 (Absatz 3 des Strafbefehls), freigesprochen .

3. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'360.00 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00. A. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 1/8 der Verfahrenskosten. 7/8 der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

4. Die Kosten des Wahlverteidigers von A. , Rechtsanwalt Sandro Spiess, in Höhe von Fr. 12'916.15 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer sowie unter Kürzung des Stundenansatzes auf Fr. 230.00) gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu 7/8 zu Lasten des Staates ." wird in Gutheissung der Berufung der Beschuldigten in den Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 4 wie folgt neu gefasst : "1. A. wird von Schuld und Strafe freigesprochen .

2. (aufgehoben)

3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'360.00 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00, gehen vollumfänglich zu Lasten des Staates .

4. Die Kosten des Wahlverteidigers von A. , Rechtsanwalt Sandro Spiess, in Höhe von Fr. 12'916.15 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer sowie unter Kürzung des Stundenansatzes auf Fr. 230.00) gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO vollumfänglich zu Lasten des Staates ." II. III. IV. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 4'750.00, umfassend eine Urteilsgebühr von Fr. 4'500.00 sowie Auslagen von Fr. 250.00, gehen zu Lasten des Staates. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'040.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= Fr. 157.10) sowie Fr. 2'888.80 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (= Fr. 234.00), somit insgesamt Fr. 5'320.40, zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet. (Mitteilungen) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Dieses Urteil ist rechtskräftig.